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Synopse aller Änderungen des AbgG am 23.07.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2026 durch Artikel 2 des AnpAbwGuAbgGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AbgG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| AbgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2026 geltenden Fassung | AbgG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 211 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Kürzung der Kostenpauschale | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. 2 Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird. (2) 1 Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm 200 Euro von der Kostenpauschale einbehalten. 2 Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 300 Euro, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht entschuldigt war. 3 Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro, wenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist. 4 Während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft, bis zum Ablauf von sieben Tagen nach der Geburt des Kindes für den anderen Elternteil oder wenn ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreuen muss, führt die Nichteintragung in die Anwesenheitsliste nicht zu einer Kürzung der Kostenpauschale. (3) Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch | (Text neue Fassung) (1) 1 Für jeden Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste geführt. 2 Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitserfassung möglich ist. (2) 1 Erfasst ein Mitglied des Bundestages seine Anwesenheit nicht in der Anwesenheitsliste, werden ihm 200 Euro von der Kostenpauschale einbehalten. 2 Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 300 Euro, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag seine Anwesenheit nicht erfasst hat und nicht entschuldigt war. 3 Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro, wenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist. 4 Während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft, bis zum Ablauf von sieben Tagen nach der Geburt des Kindes für den anderen Elternteil oder wenn ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreuen muss, führt die Nichterfassung der Anwesenheit in der Anwesenheitsliste nicht zu einer Kürzung der Kostenpauschale. (3) Am jeweiligen Sitzungstag wird die Anwesenheitserfassung ersetzt durch |
1. das Amtieren als Präsident oder als Schriftführer, 2. eine protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Deutschen Bundestages, 3. die Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, 4. die Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder eines sonstigen Gremiums des Bundestages, 5. eine Wortmeldung in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des Bundestages, 6. die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Ältestenrates oder 7. eine für den Sitzungstag genehmigte und durchgeführte Dienstreise oder eine dem Präsidenten angezeigte und für die Bundesregierung durchgeführte Dienstreise. (4) 1 Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 200 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. 2 Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nummer 7. | |
(5) Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates. | |
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