§ 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe
Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.
Frühere Fassungen von § 12 ZSKG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenZivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 1 ZSGÄndG Änderung des Zivilschutzgesetzes ... des Bundes" angefügt. 4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe Die ... 4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für ... im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung." 5. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... § 13 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: Die Angabe „§ 12 Abs. 1" wird ersetzt durch die Angabe „Absatz 1". 6. Nach § 13 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Gesetzes über den Zivilschutz
V. v. 21.01.1988 BGBl. I S. 118; aufgehoben durch Artikel 81 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
§ 1 ZSG10WiZustV ... Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Gesetzes über den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBl. ...
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