(1) Nach Freigabe durch die Bundesregierung können die nach Landesrecht zuständigen Behörden anordnen, daß
- 1.
- Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung ihre Leistungsfähigkeit auf die Anforderungen im Verteidigungsfall umzustellen, zu erweitern und ihre Einsatzbereitschaft herzustellen haben,
- 2.
- den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden die Rettungsleitstellen ihres Bereiches unterstellt werden und daß diese die ihnen zugeordneten Dienste in ständiger Einsatzbereitschaft zu halten und unter ärztlicher Leitung die Belegung von stationären Einrichtungen zu regeln haben,
- 3.
- jede der stationären Behandlung dienende Einrichtung der zuständigen Rettungsleitstelle anzuschließen ist.
(2) Zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen in Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß sich Wehrpflichtige und Frauen, die nach §
2 Nr. 2 und 3 des
Arbeitssicherstellungsgesetzes in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden können, bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden haben, soweit sie als Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe im Zeitpunkt des Eintritts der Meldepflicht seit weniger als zehn Jahren nicht in ihrem Beruf tätig sind. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere den Beginn der Meldepflicht, die meldepflichtigen Berufsgruppen und die für die Verpflichtung erforderlichen meldepflichtigen Angaben sowie den Schutz von personenbezogenen Informationen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Zweckbindung.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 darf nur erlassen werden, wenn und soweit der Bedarf an Arbeitskräften nicht mehr auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden kann. Sie ist aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat es verlangen. Satz 2 gilt entsprechend für die Anordnungen nach Absatz 1.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 30 ZSKG Bußgeldvorschriften (vom 09.04.2009) ... Anordnung nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 2 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ...
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 1 ZSGÄndG Änderung des Zivilschutzgesetzes ... 9. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 21 und 22. 10. Der bisherige § 17 wird § 23 und wie folgt geändert: a) ... 14. Der bisherige § 21 wird § 27. 15. Der bisherige § 22 wird § 28 und wie folgt geändert: In Absatz 2 wird die Angabe „§ ... b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 22 " ersetzt. 17. Der bisherige § 24 wird § 30 und wie folgt ... Angabe „§ 21" und die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 22 " ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe ... b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 22 ", die Angabe „§ 21" durch die Angabe „§ 27" und die Angabe ... Angabe „§ 21" durch die Angabe „§ 27" und die Angabe „§ 22 " durch die Angabe „§ 28" ersetzt. 18. Der bisherige § 25 wird ...