§ 25 Kulturgutschutz
Die Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut richten sich nach dem Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 1971 (BGBl. II S. 1025).
Frühere Fassungen von § 25 ZSKG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenZivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 1 ZSGÄndG Änderung des Zivilschutzgesetzes ... die Angabe „§ 26" ersetzt. 12. Der bisherige § 19 wird § 25. 13. Der bisherige § 20 wird § 26 und wie folgt geändert: In ... 22" durch die Angabe „§ 28" ersetzt. 18. Der bisherige § 25 wird § 31. 19. Der bisherige § 26 wird § 32. 20. Der ...
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