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Änderung § 19 ZSKG vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 ZSKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 19 ZSKG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 144 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Schutzkommission


(Text alte Fassung)

(1) Beim Bundesministerium des Innern besteht eine Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(Text neue Fassung)

(1) Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat besteht eine Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(2) Sie berät die Bundesregierung ehrenamtlich in wissenschaftlichen und technischen Fragen des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe.

(3) Die organisatorische Betreuung der Kommission obliegt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.



(heute geltende Fassung) 

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