Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 19 ZSKG vom 09.04.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 ZSKG, alle Änderungen durch Artikel 1 ZSGÄndG am 9. April 2009 und Änderungshistorie des ZSKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 ZSKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 19 ZSKG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19 Schutzkommission


vorherige Änderung

 


(1) Beim Bundesministerium des Innern besteht eine Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(2) Sie berät die Bundesregierung ehrenamtlich in wissenschaftlichen und technischen Fragen des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe.

(3) Die organisatorische Betreuung der Kommission obliegt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

 (keine frühere Fassung vorhanden)