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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik (KStoffVerfMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.06.1997 BGBl. I S. 1633; aufgehoben durch § 10 V. v. 07.04.2006 BGBl. I S. 905
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-240 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Warten von Betriebsmitteln,

6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, Datenschutz,

7.
Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen, Kontrollieren und Bewerten des Ergebnisses,

8.
Bearbeiten von metallischen Werkstoffen,

9.
Unterscheiden und Zuordnen von Kunststoffen, Kautschuken, Zuschlag- und Hilfsstoffen,

10.
Bearbeiten von Kunststoffhalbzeugen,

11.
Fügen und Umformen,

12.
Unterscheiden von Energieträgern und -formen, Zuordnen zu Einsatzgebieten,

13.
verfahrensgerechtes Zuordnen und Vorbereiten von Formmassen oder Halbzeugen und Vorbereiten zur Verfahrensdurchführung,

14.
Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen,

15.
Messen, Steuern, Regeln,

16.
Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Geräten,

17.
Qualitätssicherung,

18.
Inbetriebnahme von Maschinen, Geräten oder Anlagen,

19.
Fertigungsplanung,

20.
Sicherstellen der Fertigungsvoraussetzungen,

21.
Be- und Verarbeitungsverfahren von polymeren Werkstoffen,

22.
Fertigungssteuerung,

23.
Fertigungsüberwachung,

24.
Qualitätsmanagement.

 
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KStoffVerfMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStoffVerfMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KStoffVerfMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Formteile, Halbzeuge, ...