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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 3 - Monatsausweisverordnung (MonAwV)

V. v. 31.05.1999 BGBl. I S. 1080, 1330; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Geltung ab 05.06.1999; FNA: 7610-2-27 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Drittstaateneinlagenvermittlung



Institute, die in dem Berichtszeitraum Einlagen an Unternehmen mit Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vermittelt haben, haben zusätzlich zum Monatsausweis, nach Staaten geordnet, Firma, Sitz und Aufsichtsbehörde dieser Unternehmen anzugeben.

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Zitierungen von § 3 MonAwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MonAwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MonAwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MonAwV Anwendungsbereich, Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes
... die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise sowie der Angaben nach den §§ 3 bis 6 ...
§ 6 MonAwV Ausnahmen (vom 22.07.2013)
... dem KWG erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, haben nur die Angaben nach den §§ 3 bis 5 ...
§ 8 MonAwV Einreichungsverfahren
... -: GVFDI (Anlage 2). (2) Die Monatsausweise und Angaben nach den §§ 3 bis 6 sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank ...