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Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Zweites Gleichberechtigungsgesetz - 2. GleiBG)


Artikel 1 Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes



gesamter Text siehe Frauenfördergesetz - FFG


Artikel 2 bis 9 (Änderung von Gesetzen)


Artikel 2 bis 9 wird in 1 Vorschrift zitiert



Artikel 10 Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz



gesamter Text siehe Beschäftigtenschutzgesetz - BSchG


Artikel 11 Gesetz über die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in Gremien im Einflußbereich des Bundes





Artikel 12 Übergangsregelung



Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung:

1.
In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden.

2.
Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.


Artikel 13 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.

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