Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide nach §
335b Absatz 1, §
349 Absatz 3 Satz 3 des
Lastenausgleichsgesetzes über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen; bei Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt dies nur, soweit die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat.
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt
V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1334