§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1334 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen an Familienstiftungen nach § 335b Abs. 1, § 349 Abs. 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |