Änderung § 39 EuRAG vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 EuRAG, alle Änderungen durch Artikel 2 RAuNOBRÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des EuRAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 39 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 39 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 39 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

Auf die Erhebung von Gebühren für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 2 und für die Eingliederung nach den §§ 11 und 13 sind § 89 Abs. 2 Nr. 2 und § 192 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.



Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed