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Änderung § 36 EuRAG vom 01.09.2009

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§ 36 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 36 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates


Soweit für Entscheidungen nach Teil 1, Teil 2 oder Teil 3 dieses Gesetzes

1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstände bekannt sind, die die Eignung des Antragstellers für den Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellen,

2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet,

3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,

(Text alte Fassung)

4. Führungszeugnisse des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt oder angefordert werden müssen, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19, S. 16).

(Text neue Fassung)

4. Führungszeugnisse vorgelegt oder angefordert werden, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde des Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19, S. 16), genügt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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