§ 22 EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 22 EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Prüfungsentscheidung | |
(Text alte Fassung) Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob der Antragsteller über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt. | (Text neue Fassung) Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die antragstellende Person über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt. |