Änderung § 34a EuRAG vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34a EuRAG, alle Änderungen durch Artikel 2 RAuNOBRÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des EuRAG

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§ 34a EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 34a EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34a Mitteilungspflichten


vorherige Änderung

 


(1) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, die zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, den für die Einleitung dieser Verfahren zuständigen Stellen, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. § 36 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.

(2) Für Mitteilungen an die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates gilt § 9 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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