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Änderung § 35 EuRAG vom 01.09.2009

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§ 35 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 35 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Anfechtung von Verwaltungsakten


(Text neue Fassung)

§ 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen


vorherige Änderung

Verwaltungsakte, die nach den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes ergehen, können nach § 223 der Bundesrechtsanwaltsordnung angefochten werden. Wird ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nach diesen Vorschriften ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten beschieden, ist § 223 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung anzuwenden.



Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach den Teilen 2, 3, 5 und 6 dieses Gesetzes oder nach einer in Bezug auf diese Teile erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie nicht anwaltsgerichtlicher Art sind oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, gelten die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung für verwaltungsrechtliche Anwaltssachen entsprechend.


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