Änderung § 35 EuRAG vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 RAuNOBRÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des EuRAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 35 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 35 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Anfechtung von Verwaltungsakten


(Text neue Fassung)

§ 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen


vorherige Änderung

Verwaltungsakte, die nach den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes ergehen, können nach § 223 der Bundesrechtsanwaltsordnung angefochten werden. Wird ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nach diesen Vorschriften ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten beschieden, ist § 223 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung anzuwenden.



Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach den Teilen 2, 3, 5 und 6 dieses Gesetzes oder nach einer in Bezug auf diese Teile erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie nicht anwaltsgerichtlicher Art sind oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, gelten die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung für verwaltungsrechtliche Anwaltssachen entsprechend.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed