Synopse aller Änderungen des EuRAG am 01.06.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2007 durch Artikel 2 des RASvStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuRAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Antrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Landesjustizverwaltung.

(Text neue Fassung)

(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Rechtsanwaltskammer.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf. Die Landesjustizverwaltung kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.



2. eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf. Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.

(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Verfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Entscheidung über den Antrag sowie über die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gilt sinngemäß der Zweite Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung mit Ausnahme der §§ 4, 5, 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 3.

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch dann gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 16 der Bundesrechtsanwaltsordnung zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird. Wird die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat vorläufig oder zeitweilig entzogen, so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.

(3) Die Landesjustizverwaltung setzt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie von der Rücknahme und dem Widerruf der Aufnahme in Kenntnis, um dieser die Ausübung der Berufsaufsicht zu ermöglichen.



(1) Für die Entscheidung über den Antrag sowie über die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gilt sinngemäß der Zweite Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung mit Ausnahme der §§ 4, 5, 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 4.

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch dann zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird. Wird die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat vorläufig oder zeitweilig entzogen, so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.

(3) Die Rechtsanwaltskammer setzt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie von der Rücknahme und dem Widerruf der Aufnahme in Kenntnis, um dieser die Ausübung der Berufsaufsicht zu ermöglichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Berufliche Stellung


(1) Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten die Vorschriften des Dritten, Vierten, Sechsten, Siebenten, Neunten bis Elften und Dreizehnten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat der Landesjustizverwaltung eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über seine Zugehörigkeit zu dem Beruf jährlich neu vorzulegen.



(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat der Rechtsanwaltskammer eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über seine Zugehörigkeit zu dem Beruf jährlich neu vorzulegen.

(3) Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung tritt das Verbot, in Deutschland fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.

(4) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat seine Berufsausübung in Deutschland einzustellen, wenn ihm seitens der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Berechtigung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorläufig, zeitweilig oder dauernd entzogen worden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Berufshaftpflichtversicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung zu unterhalten, ist der niedergelassene europäische Rechtsanwalt befreit, wenn er der Landesjustizverwaltung eine nach den Vorschriften des Herkunftsstaates geschlossene Versicherung oder Garantie nachweist, die hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer Versicherung gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichwertig ist. Bei fehlender Gleichwertigkeit ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichkommt. Die zum Nachweis vorgelegten Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.

(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat im Fall des Absatzes 1 der Landesjustizverwaltung jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich die Versicherungsbedingungen und der Deckungsumfang ergeben. Darüber hinaus hat er die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Landesjustizverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Kommt er den Pflichten gemäß Satz 1 oder Satz 2 nicht nach, so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden. § 14 Abs. 2 Nr. 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt.



(1) Von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung zu unterhalten, ist der niedergelassene europäische Rechtsanwalt befreit, wenn er der Rechtsanwaltskammer eine nach den Vorschriften des Herkunftsstaates geschlossene Versicherung oder Garantie nachweist, die hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer Versicherung gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichwertig ist. Bei fehlender Gleichwertigkeit ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichkommt. Die zum Nachweis vorgelegten Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.

(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat im Fall des Absatzes 1 der Rechtsanwaltskammer jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich die Versicherungsbedingungen und der Deckungsumfang ergeben. Darüber hinaus hat er die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Rechtsanwaltskammer unverzüglich mitzuteilen. Kommt er den Pflichten gemäß Satz 1 oder Satz 2 nicht nach, so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden. § 14 Abs. 2 Nr. 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Rechtsanwälte, die nach Teil 3 oder nach Teil 4 in Verbindung mit § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind, entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Sozietät im Herkunftsstaat


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gehört der niedergelassene europäische Rechtsanwalt im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so hat er dies der Landesjustizverwaltung mitzuteilen. Er hat die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben. Die Landesjustizverwaltung kann ihm auferlegen, weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden Zusammenschluss zu geben.

(2) Die persönliche Haftung des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts für Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz eines schuldhaft verursachten Schadens wird durch die Rechtsform eines Zusammenschlusses, dem er im Herkunftsstaat angehört, nur ausgeschlossen oder beschränkt, soweit eine Berufshaftpflichtversicherung oder Garantie besteht, die den Voraussetzungen des § 59j der Bundesrechtsanwaltsordnung entspricht. § 7 gilt entsprechend.

(3) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt kann im Rechtsverkehr die Bezeichnung eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung angeben, dem er im Herkunftsstaat angehört. Er hat in diesem Fall auch die Rechtsform des Zusammenschlusses im Herkunftsstaat anzugeben.



(1) 1 Gehört der niedergelassene europäische Rechtsanwalt im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so hat er dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. 2 Er hat die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben. 3 Die Rechtsanwaltskammer kann ihm auferlegen, weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden Zusammenschluss zu geben.

(2) 1 Die persönliche Haftung des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts für Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz eines schuldhaft verursachten Schadens wird durch die Rechtsform eines Zusammenschlusses, dem er im Herkunftsstaat angehört, nur ausgeschlossen oder beschränkt, soweit eine Berufshaftpflichtversicherung oder Garantie besteht, die den Voraussetzungen des § 59j der Bundesrechtsanwaltsordnung entspricht. 2 § 7 gilt entsprechend.

(3) 1 Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt kann im Rechtsverkehr die Bezeichnung eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung angeben, dem er im Herkunftsstaat angehört. 2 Er hat in diesem Fall auch die Rechtsform des Zusammenschlusses im Herkunftsstaat anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Voraussetzungen


(1) Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 12 nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 42 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung; Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei Wochen sind in der Regel Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens. Bei längeren Unterbrechungen sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Bei der Beurteilung berücksichtigt die Landesjustizverwaltung den Grund, die Dauer und die Häufigkeit der Unterbrechung.



(2) Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei Wochen sind in der Regel Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens. Bei längeren Unterbrechungen sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Bei der Beurteilung berücksichtigt die Rechtsanwaltskammer den Grund, die Dauer und die Häufigkeit der Unterbrechung.

(3) Hat eine Unterbrechung stattgefunden, die nicht auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens eingetreten ist, so wird die bis dahin ausgeübte Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt, wenn insgesamt eine mindestens dreijährige Tätigkeit nachgewiesen wird und die Unterbrechung einer Beurteilung der Tätigkeit als effektiv und regelmäßig nicht entgegensteht. Die Dauer einer solchen Unterbrechung wird bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums nicht berücksichtigt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Nachweis der Tätigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antragsteller hat die Anzahl und die Art der von ihm im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Er erteilt der Landesjustizverwaltung alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind. Die Landesjustizverwaltung kann den Antragsteller auffordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Landesjustizverwaltung anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.



(1) Der Antragsteller hat die Anzahl und die Art der von ihm im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Er erteilt der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind. Die Rechtsanwaltskammer kann den Antragsteller auffordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Voraussetzungen


(1) Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland tätig war, sich dabei im deutschen Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 42 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wenn er seine Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, gemäß §§ 14 und 15 nachweist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Landesjustizverwaltung Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit sowie sämtliche Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und Seminaren über das deutsche Recht einschließlich des Berufsrechts der Rechtsanwälte. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 gilt entsprechend.



(2) Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Rechtsanwaltskammer Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit sowie sämtliche Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und Seminaren über das deutsche Recht einschließlich des Berufsrechts der Rechtsanwälte. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Nachweise


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Antragsteller hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. Darüber hinaus hat er der Landesjustizverwaltung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden.



Der Antragsteller hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. Darüber hinaus hat er der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Gespräch


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Landesjustizverwaltung überprüft in einem Gespräch, ob der Antragsteller effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts tätig war und ob er imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Die Gegenstände des Gesprächs sind der nachgewiesenen beruflichen Praxis des Antragstellers und seinen sonstigen Erfahrungen im deutschen Recht zu entnehmen.



1 Die Rechtsanwaltskammer überprüft in einem Gespräch, ob der Antragsteller effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts tätig war und ob er imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. 2 Die Gegenstände des Gesprächs sind der nachgewiesenen beruflichen Praxis des Antragstellers und seinen sonstigen Erfahrungen im deutschen Recht zu entnehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen, vorläufige anwaltsgerichtliche Maßnahmen


Für die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen und die Verhängung vorläufiger anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gelten für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt die Vorschriften des Sechsten und des Siebenten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung mit folgenden Maßgaben:

1. das Verbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie die vorläufigen Maßnahmen nach § 150 Abs. 1 und § 161a dürfen nur für das Bundesgebiet ausgesprochen werden;

2. an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt in § 114 Abs. 1 Nr. 5, § 114a Abs. 3 Satz 1, § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1, § 150 Abs. 1, § 153 Satz 1, § 156 Abs. 1 und § 158 Nr. 1 das Verbot, in Deutschland Dienstleistungen zu erbringen;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Mitteilung nach § 160 Abs. 1, § 161a Abs. 2 ist an alle Landesjustizverwaltungen zu richten;

4. § 160 Abs. 2 und § 161 sind nicht anzuwenden.



3. die Mitteilung nach § 160 Abs. 1, § 161a Abs. 2 ist an alle Rechtsanwaltskammern zu richten;

4. § 161 ist nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Landesjustizverwaltung leistet Amtshilfe, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaates hierum ersucht unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. EG Nr. L 77 S. 36).



Die Rechtsanwaltskammer leistet Amtshilfe, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaates hierum ersucht unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. EG Nr. L 77 S. 36).

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Übermittlung personenbezogener Informationen über in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen ist, gemäß § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder widerrufen, so teilt die Landesjustizverwaltung dies der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates für Zwecke der Prüfung berufsrechtlicher Maßnahmen mit.



(1) Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen ist, gemäß § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder widerrufen, so teilt die Rechtsanwaltskammer dies der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates für Zwecke der Prüfung berufsrechtlicher Maßnahmen mit.

(2) Die Vorschriften des § 9 sind entsprechend anzuwenden auf Rechtsanwälte, die in Deutschland zugelassen und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 39 Gebühren


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 2 und für die Eingliederung gemäß §§ 11, 13 wird jeweils eine Gebühr von 130 Euro erhoben, gleichviel, ob der europäische Rechtsanwalt bei einem oder zugleich bei mehreren Gerichten zugelassen wird. § 192 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 und § 194 der Bundesrechtsanwaltsordnung sind entsprechend anzuwenden.



Auf die Erhebung von Gebühren für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 2 und für die Eingliederung nach den §§ 11 und 13 sind § 89 Abs. 2 Nr. 2 und § 192 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 41 Übertragung von Befugnissen


(1) Die Landesjustizverwaltungen können Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen.

vorherige Änderung

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 dieses Gesetzes zustehen, ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) § 224a Abs. 2 bis 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Durchführung der Eignungsprüfung nach Teil 4 dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 224a Abs. 4 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.



(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der Eignungsprüfung nach Teil 4 dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. In diesem Fall gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.




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