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§ 4 - Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)

V. v. 28.06.2005 BGBl. I S. 1870; aufgehoben durch § 3 V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 13-7-2-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 4



(1) Die Bundespolizeidirektion ist im Rahmen der Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 des Bundespolizeigesetzes bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung bundesweit zuständig für die Koordinierung und Lenkung. Darüber hinaus kann das Bundesministerium des Innern der Bundespolizeidirektion die bundesweite Zuständigkeit für weitere zentral wahrzunehmende Aufgaben übertragen, insbesondere für

1.
Fachaufgaben von überregionaler Bedeutung, insbesondere die Aufgabe

a)
der zentralen Ermittlungszuständigkeit in besonderen Fällen,

b)
des Auswertezentrums für die Bundespolizei,

c)
als Fachinformations- und Medienstelle der Bundespolizei, oder

2.
Aufgaben der Bundespolizei im Rahmen der internationalen und europäischen Zusammenarbeit, insbesondere die Aufgabe

a)
als nationale Informations- und Kontaktstelle für die Europäische Grenzschutzagentur,

b)
der Führung und des Einsatzes grenzpolizeilicher Verbindungsbeamter und Dokumentenberater im Ausland.

(2) Bei einer Zuständigkeit anderer Bundespolizeibehörden auf dem Gebiet der Strafverfolgung kann die Bundespolizeidirektion auch mit den Bundespolizeiämtern unmittelbar verkehren. Sie kann in Fällen von überregionaler Bedeutung selbst ermitteln und anderen Bundespolizeibehörden fachliche Weisungen erteilen.

(3) Die Bundespolizeidirektion ist im Rahmen der Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 des Bundespolizeigesetzes zuständig für den dienstlichen Verkehr mit ausländischen oder zwischenstaatlichen Stellen, soweit nicht in einer Rechtsvorschrift des Bundes etwas anderes bestimmt ist oder der Dienstverkehr von der zuständigen obersten Bundesbehörde oder, in Fällen von nur regionaler Bedeutung, von den Bundespolizeipräsidien wahrgenommen wird.

(4) Die Bundespolizeidirektion ist zuständig für die zentral wahrzunehmende Aufgabe der Entscheidungen und Vereinbarungen einschließlich deren Durchführung nach § 63 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 71 Abs. 3 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes.