Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des §
3 Abs. 2, §
4 Abs. 2, §§
5,
6 Abs. 1 und §
7 Abs. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des §
3 Abs. 3, 4, §
4 Abs. 3, §
6 Abs. 2, 3 und §
7 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen der §§
2,
3 Abs. 1 und §
4 Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 1 MARPOL-ZuwV Grundregel, Anwendungsbereich (vom 12.04.2008) ... dort nur § 1b Abs. 6, § 1d Abs. 3, § 1e Abs. 7, § 1f Abs. 4, die §§ 8 bis 10 sowie die in den §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1, §§ 5, 7 Abs. ...
Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698