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§ 97b - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
28 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 78 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
28 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 78 Vorschriften zitiert
§ 97b Übermittlung personenbezogener Daten
Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 77d mit der Maßgabe, dass keine Anwendung finden dessen
- 1.
- Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 und § 77e Absatz 1 Nummer 7,
- 2.
- Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 und § 77e Absatz 1 Nummer 4, und
- 3.
- Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 77f.
Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1724 m.W.v. 26. November 2019
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Frühere Fassungen von § 97b IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 20 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 97b IRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97b IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 77d IRG Übermittlung personenbezogener Daten (vom 26.11.2019)
... soweit dies gesetzlich vorgesehen ist und vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 97a und 97b , an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie an zwischen- oder überstaatliche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/242/a229615.htm