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§ 25 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls



(1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird.

(2) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 25 IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 IRG Haft zur Durchführung der Auslieferung
... und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt. (3) Die §§ 18 bis 20 und 23 bis 27 gelten ...
§ 58 IRG Sicherung der Vollstreckung (vom 01.07.2017)
... die Entscheidung nach § 50 zuständige Gericht. Die §§ 17, 18, 20, 23 bis 27 gelten entsprechend. An die Stelle des Oberlandesgerichts tritt das Landgericht, ...
§ 68 IRG Rücklieferung
... ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. (4) Die §§ 18, 19, 24, 25 , 27 und 45 Abs. 4 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... Einwendungen des Verfolgten § 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls § 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls § 26 Haftprüfung § ...