§ 98c IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2017 geltenden Fassung | § 98c IRG n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31 |
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(Text alte Fassung) § 98c (neu) | (Text neue Fassung)§ 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe |
Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind. |