Synopse aller Änderungen des IRG am 22.05.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Mai 2017 durch Artikel 1 des 4. IRGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2017 geltenden Fassung
IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland
    § 2 Grundsatz
    § 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
    § 4 Akzessorische Auslieferung
    § 5 Gegenseitigkeit
    § 6 Politische Straftaten, politische Verfolgung
    § 7 Militärische Straftaten
    § 8 Todesstrafe
    § 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit
    § 9a Auslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen
    § 10 Auslieferungsunterlagen
    § 11 Spezialität
    § 12 Bewilligung der Auslieferung
    § 13 Sachliche Zuständigkeit
    § 14 Örtliche Zuständigkeit
    § 15 Auslieferungshaft
    § 16 Vorläufige Auslieferungshaft
    § 17 Auslieferungshaftbefehl
    § 18 Fahndungsmaßnahmen
    § 19 Vorläufige Festnahme
    § 20 Bekanntgabe
    § 21 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls
    § 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme
    § 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten
    § 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls
    § 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls
    § 26 Haftprüfung
    § 27 Vollzug der Haft
    § 28 Vernehmung des Verfolgten
    § 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung
    § 30 Vorbereitung der Entscheidung
    § 31 Durchführung der mündlichen Verhandlung
    § 32 Entscheidung über die Zulässigkeit
    § 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit
    § 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung
    § 35 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung
    § 36 Weiterlieferung
    § 37 Vorübergehende Auslieferung
    § 38 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren
    § 39 Beschlagnahme und Durchsuchung
    § 40 Beistand
    § 41 Vereinfachte Auslieferung
    § 42 Anrufung des Bundesgerichtshofes
Dritter Teil Durchlieferung
    § 43 Zulässigkeit der Durchlieferung
    § 44 Zuständigkeit
    § 45 Durchlieferungsverfahren
    § 46 Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung
    § 47 Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg
Vierter Teil Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
    § 48 Grundsatz
    § 49 Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit
    § 50 Sachliche Zuständigkeit
    § 51 Örtliche Zuständigkeit
    § 52 Vorbereitung der Entscheidung
    § 53 Beistand
    § 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion
    § 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen
    § 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
    § 56 Bewilligung der Rechtshilfe
    § 56a Entschädigung der verletzten Person
    § 56b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
    § 57 Vollstreckung
    § 57a Kosten der Vollstreckung
    § 58 Sicherung der Vollstreckung
Fünfter Teil Sonstige Rechtshilfe
    § 59 Zulässigkeit der Rechtshilfe
    § 60 Leistung der Rechtshilfe
    § 61 Gerichtliche Entscheidung
    § 61a Datenübermittlung ohne Ersuchen
    § 61b Gemeinsame Ermittlungsgruppen
    § 61c Audiovisuelle Vernehmung
    § 62 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren
    § 63 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren
    § 64 Durchbeförderung von Zeugen
    § 65 Durchbeförderung zur Vollstreckung
    § 66 Herausgabe von Gegenständen
    § 67 Beschlagnahme und Durchsuchung
    § 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Sechster Teil Ausgehende Ersuchen
    § 68 Rücklieferung
    § 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren
    § 70 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren
    § 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
    § 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
    § 72 Bedingungen
Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften
    § 73 Grenze der Rechtshilfe
    § 74 Zuständigkeit des Bundes
    § 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
    § 75 Kosten
    § 76 Gegenseitigkeitszusicherung
    § 77 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften
    § 77a Elektronische Kommunikation und Aktenführung
    § 77b Verordnungsermächtigung
Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
       § 78 Vorrang des Achten Teils
       § 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung
    Abschnitt 2 Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       § 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
       § 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
       § 82 Nichtanwendung von Vorschriften
       § 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
       § 83a Auslieferungsunterlagen
       § 83b Bewilligungshindernisse
       § 83c Fristen
       § 83d Entlassung des Verfolgten
       § 83e Vernehmung des Verfolgten
    Abschnitt 3 Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       § 83f Durchlieferung
       § 83g Beförderung auf dem Luftweg
    Abschnitt 4 Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       § 83h Spezialität
       § 83i Unterrichtung über Fristverzögerungen
    Abschnitt 5 (aufgehoben)
       § 83j (aufgehoben)
       § 83k (aufgehoben)
Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
       Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
          § 84 Grundsatz
          § 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit
          § 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
          § 84c Unterlagen
          § 84d Bewilligungshindernisse
          § 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung
          § 84f Gerichtliches Verfahren
          § 84g Gerichtliche Entscheidung
          § 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
          § 84i Spezialität
          § 84j Sicherung der Vollstreckung
          § 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
          § 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung
          § 84m Durchbeförderungsverfahren
          § 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg
       Unterabschnitt 2 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
          § 85 Vorläufige Bewilligungsentscheidung
          § 85a Gerichtliches Verfahren
          § 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person
          § 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
          § 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
          § 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren
          § 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung
    Abschnitt 2 Geldsanktionen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen
          § 86 Vorrang
       Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen
          § 87 Grundsatz
          § 87a Vollstreckungsunterlagen
          § 87b Zulässigkeitsvoraussetzungen
          § 87c Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung
          § 87d Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung
          § 87e Beistand
          § 87f Bewilligung der Vollstreckung
          § 87g Gerichtliches Verfahren
          § 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch
          § 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
          § 87j Rechtsbeschwerde
          § 87k Zulassung der Rechtsbeschwerde
          § 87l Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
          § 87m Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister
          § 87n Vollstreckung
       Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen
          § 87o Grundsatz
          § 87p Inländisches Vollstreckungsverfahren
    Abschnitt 3 Einziehung und Verfall
       § 88 Grundsatz
       § 88a Voraussetzungen der Zulässigkeit
       § 88b Unterlagen
       § 88c Ablehnungsgründe
       § 88d Verfahren
       § 88e Vollstreckung
       § 88f Aufteilung der Erträge
       § 89 Sicherstellungsmaßnahmen
       § 90 Ausgehende Ersuchen
    Abschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
       Unterabschnitt 1 Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
          § 90a Grundsatz
          § 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit
          § 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
          § 90d Unterlagen
          § 90e Bewilligungshindernisse
          § 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung
          § 90g Gerichtliches Verfahren
          § 90h Gerichtliche Entscheidung
          § 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
          § 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
          § 90k Überwachung der verurteilten Person
       Unterabschnitt 2 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
          § 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung
          § 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
          § 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren
    Abschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft *)
       *) Hinweis der Redaktion
       § 90o Grundsatz
       § 90p Voraussetzungen der Zulässigkeit
       § 90q Unterlagen
       § 90r Bewilligungshindernisse
       § 90s Vorläufige Bewilligungsentscheidung
       § 90t Gerichtliches Verfahren
       § 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung
       § 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
       § 90w Durchführung der Überwachung
       § 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen
       § 90y Abgabe der Überwachung
       § 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe
Zehnter Teil Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
       § 91 Vorrang des Zehnten Teils
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Abschnitt 2 Besondere Formen der Rechtshilfe
(Text neue Fassung)

    Abschnitt 2 Europäische Ermittlungsanordnung
       § 91a Grundsatz
       § 91b Voraussetzungen der Zulässigkeit
       § 91c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe
       § 91d Unterlagen
       § 91e Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung
       § 91f Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen
       § 91g Fristen
       § 91h Erledigung des Ersuchens
       § 91i Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln
       § 91j Ausgehende Ersuchen
    Abschnitt 3
Besondere Formen der Rechtshilfe
       § 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       § 92a Inhalt des Ersuchens
       § 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten
       § 92c Datenübermittlung ohne Ersuchen
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       § 92d Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung
       § 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen
       § 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
       § 95 Sicherungsunterlagen
       § 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
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       § 97 Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln


       § 97 (aufgehoben)
Elfter Teil Schlussvorschriften
    § 98 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
    § 98a Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen
    § 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
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    § 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
    § 98d Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland
    § 98e Ausgleich von Schäden
    § 99 Einschränkung von Grundrechten

§ 63 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren


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(1) Wer sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann für ein dort anhängiges Verfahren auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zu einer Beweiserhebung vorübergehend in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen und nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden. Zur Sicherung seiner Rücküberstellung wird der Betroffene in Haft gehalten.

(2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet. In dem Haftbefehl sind anzuführen



(1) 1 Wer sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann für ein dort anhängiges Verfahren auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zu einer Beweiserhebung vorübergehend in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen und nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden. 2 Zur Sicherung seiner Rücküberstellung wird der Betroffene in Haft gehalten.

(2) 1 Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet. 2 In dem Haftbefehl sind anzuführen

1. der Betroffene,

2. das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des Betroffenen sowie

3. der Haftgrund.

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(3) Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen soll, oder der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen soll. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die §§ 27, 45 Abs. 4 und § 62 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.



(3) 1 Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen soll, oder der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen soll. 2 Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die §§ 27, 45 Abs. 4 und § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.

§ 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren


(1) Eine in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebrachte Person, die einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde auf Ersuchen als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt worden ist, wird während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Sicherung ihrer Rücküberstellung in Haft gehalten.

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(2) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, im vorbereitenden Verfahren der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Die §§ 27, 45 Abs. 4, § 62 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 2 gelten entsprechend.



(2) 1 Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, im vorbereitenden Verfahren der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. 2 Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Die §§ 27, 45 Abs. 4, § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1, § 63 Abs. 2 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 91a (neu)




§ 91a Grundsatz


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(1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die sonstige Rechtshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1, L 143 vom 9.6.2015, S. 16) (Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung).

(2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf

1. die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen sowie auf die Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe,

2. grenzüberschreitende Observationen und

3. Vernehmungen von Beschuldigten im Wege einer Telefonkonferenz.

(3) 1 Die Sicherstellung von Beweismitteln für oder durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach Absatz 1. 2 Für die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zum Zweck des Verfalls oder der Einziehung sind die §§ 94 bis 96 anzuwenden.

(4) Die Vorschriften des Ersten, des Fünften bis Siebenten Teils dieses Gesetzes sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden,

1. soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder

2. wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung gestellt wurde.

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§ 91b (neu)




§ 91b Voraussetzungen der Zulässigkeit


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(1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nicht zulässig,

1. wenn sie im Gesetz besonders bezeichnete Straftaten oder Straftaten von einer bestimmten Erheblichkeit voraussetzt und die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat diese Voraussetzung auch bei gegebenenfalls sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nicht erfüllt oder

2. soweit

a) Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte, insbesondere nach den §§ 52, 53 oder 55 der Strafprozessordnung, oder hierauf Bezug nehmende Vorschriften entgegenstehen oder

b) eine der in § 77 Absatz 2 genannten Vorschriften oder die §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes eingreifen.

(2) Ein Ersuchen in Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsangelegenheiten ist auch zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates.

(3) § 73 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung der Rechtshilfe nicht zulässig ist, wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Erledigung des Ersuchens mit den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar wäre.

(4) § 66 Absatz 2 Nummer 1 und § 67 Absatz 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates einer der in Anhang D der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist und mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.

(5) 1 Ist die Leistung der Rechtshilfe nicht zulässig, ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. 2 Die Unterrichtung erfolgt in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

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§ 91c (neu)




§ 91c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe


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(1) Eine audiovisuelle Vernehmung im Sinne von § 61c ist nicht zulässig, wenn die zu vernehmende Person der Vernehmung nicht zustimmt.

(2) Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn außer den Voraussetzungen nach § 91b Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden nach § 59 Absatz 3 Rechtshilfe leisten bei

1. Ersuchen, die in einem Verfahren nach § 1 Absatz 2 gestellt werden, oder

2. Ersuchen um

a) Auskunft zu Konten, die bei einem Finanzinstitut im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73) mit Sitz im Inland geführt werden,

b) Auskunft zu einzelnen Kontobewegungen oder zu sonstigen Geschäften, die im Zusammenhang mit einem Konto im Sinne von Buchstabe a getätigt werden oder

c) Ermittlungsmaßnahmen, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind, insbesondere Ersuchen um

aa) die Überwachung von einzelnen Kontobewegungen oder von sonstigen Geschäften, die über ein Konto bei einem Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder bei einem Finanzinstitut im Sinne von Buchstabe a getätigt werden,

bb) die Durchführung von kontrollierten Lieferungen,

cc) den Einsatz von verdeckten Ermittlern oder

dd) die Überwachung der Telekommunikation.

(3) 1 § 62 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die vorübergehende Überstellung auch zu anderen als den dort genannten Ermittlungsmaßnahmen erfolgen kann. 2 § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 63 Absatz 4, findet keine Anwendung, wenn die betroffene Person in den räumlichen Geltungsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates oder dieses Gesetzes überstellt wurde und diesen Geltungsbereich innerhalb von 15 aufeinander folgenden Tagen, nachdem ihre Anwesenheit von den dort jeweils zuständigen Stellen nicht mehr verlangt wird, nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist.

(4) § 91b Absatz 5 gilt entsprechend.

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§ 91d (neu)




§ 91d Unterlagen


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(1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nur zulässig, wenn der ersuchende Mitgliedstaat für sein Ersuchen das in Anhang A oder in Anhang C der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung wiedergegebene Formblatt in der jeweils gültigen Fassung verwendet, das

1. von einer justiziellen Stelle im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung ausgestellt wurde oder

2. von einer anderen als in Nummer 1 genannten Stelle, die der ersuchende Mitgliedstaat hierfür als zuständig bezeichnet hat, ausgestellt und durch eine Stelle gemäß Nummer 1 in Abschnitt L des Formblatts aus Anhang A der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung bestätigt wurde.

(2) 1 Der Empfang eines Ersuchens nach Absatz 1 ist unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach seinem Eingang bei der zuständigen Stelle durch eine Mitteilung zu bestätigen, die dem in Anhang B der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung wiedergegebenen Formblatt in der jeweils gültigen Fassung entspricht. 2 Ist ein Ersuchen bei einer nicht zuständigen Stelle eingegangen, ist es an die zuständige Stelle weiterzuleiten; die ersuchende Stelle ist über die Weiterleitung durch eine Mitteilung nach Satz 1 zu unterrichten.

(3) 1 Ist ein Formblatt nach Absatz 1 unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und kann deshalb Rechtshilfe nicht geleistet werden, ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. 2 Die Unterrichtung soll in einer Form erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

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§ 91e (neu)




§ 91e Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung


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(1) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann nur abgelehnt werden, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:

1. durch die Bewilligung würden wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt, Informationsquellen gefährdet oder eine Verwendung von Verschlusssachen über spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeit erforderlich,

2. die verfolgte Person wurde wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt und im Fall der Verurteilung ist die Sanktion bereits vollstreckt worden, wird gerade vollstreckt oder kann nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden,

3. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat

a) wurde außerhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Mitgliedstaates und ganz oder teilweise im Inland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen und

b) ist nach deutschem Recht weder als Straftat mit Strafe noch als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bewehrt,

4. bei Ersuchen um eine vorübergehende Überstellung von Personen aus dem ersuchenden Mitgliedstaat für ein dort anhängiges Verfahren gemäß § 63 stimmt die inhaftierte Person nicht zu,

5. bei Ersuchen um den Einsatz von verdeckten Ermittlern kann mit dem ersuchenden Mitgliedstaat keine Einigung über die Dauer des Einsatzes, dessen genaue Voraussetzungen oder die Rechtsstellung der Ermittler erzielt werden.

(2) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann aufgeschoben werden, soweit

1. sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte oder

2. die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in einem anderen Verfahren verwendet werden.

(3) Entscheidungen betreffend die Bewilligung oder den Aufschub der Bewilligung sind zu begründen.

(4) 1 Über Entscheidungen nach den Absätzen 1 oder 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. 2 Bei Entscheidungen nach Absatz 2 sind die Gründe für den Aufschub anzugeben; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. 3 § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

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§ 91f (neu)




§ 91f Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen


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(1) Steht eine weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahme als die in dem Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegebene zur Verfügung, ist auf erstere zurückzugreifen, wenn mit dieser das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der in dem Ersuchen angegebenen Ermittlungsmaßnahme.

(2) Auf eine andere als die in dem Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegebene Ermittlungsmaßnahme ist zurückzugreifen, wenn die angegebene Ermittlungsmaßnahme

1. im deutschen Recht nicht vorgesehen ist oder

2. in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stünde.

(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen.

(4) 1 Vor einem Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. 2 § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1 Gibt es im Fall von Absatz 2 keine andere Ermittlungsmaßnahme, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der im Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegebenen Ermittlungsmaßnahme, ist der zuständigen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich mitzuteilen, dass es nicht möglich war, die erbetene Unterstützung zu leisten. 2 § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

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§ 91g (neu)




§ 91g Fristen


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(1) 1 Über die Bewilligung der Rechtshilfe soll unverzüglich, spätestens aber 30 Tage nach Eingang des Ersuchens bei der zuständigen Stelle entschieden werden. 2 Über die Bewilligung von Ersuchen um eine Sicherstellung von Beweismitteln soll unverzüglich und soweit möglich innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.

(2) Wenn kein Grund für einen Aufschub nach § 91e Absatz 2 vorliegt oder die Beweismittel, um die ersucht wird, sich nicht bereits im behördlichen Besitz befinden, soll die Ermittlungsmaßnahme unverzüglich, spätestens aber 90 Tage nach Bewilligung durchgeführt werden.

(3) Besonderen Wünschen der zuständigen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates, die darin bestehen, dass kürzere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Fristen einzuhalten oder dass die Ermittlungsmaßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen sind, ist möglichst weitgehend zu entsprechen.

(4) 1 Können die Frist nach Absatz 1 Satz 1 oder besondere Wünsche nach Absatz 3 aus praktischen Gründen nicht eingehalten werden, ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. 2 Dabei sind die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben. 3 § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann um höchstens 30 Tage verlängert werden.

(5) 1 Kann die Frist nach Absatz 2 aus praktischen Gründen nicht eingehalten werden, ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. 2 Dabei sind die Gründe für die Verzögerung anzugeben. 3 § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Mit der zuständigen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates ist der geeignete Zeitpunkt für die Durchführung der Ermittlungshandlung abzustimmen.

(6) 1 Sind Ersuchen auf eine grenzüberschreitende Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gerichtet, ohne dass für die Durchführung der Überwachung die technische Hilfe der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird, und würde die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt, ist der zuständigen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 96 Stunden nach Eingang des Ersuchens mitzuteilen, dass

1. die Überwachung nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist und

2. Erkenntnisse, die bereits gesammelt wurden, während sich die überwachte Person im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland befand, nicht oder nur unter Bedingungen verwendet werden dürfen; die Bedingungen und ihre Gründe sind mitzuteilen.

2 § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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§ 91h (neu)




§ 91h Erledigung des Ersuchens


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(1) Liegen die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe vor, ist das Ersuchen nach § 91d Absatz 1 nach denselben Vorschriften auszuführen, die gelten würden, wenn das Ersuchen von einer deutschen Stelle gestellt worden wäre; dies gilt auch für Zwangsmaßnahmen, die bei der Erledigung des Ersuchens notwendig werden.

(2) 1 Soweit die Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung nicht etwas anderes bestimmt und wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung nicht entgegenstehen,

1. sind besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften, die in dem Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegeben wurden, einzuhalten und

2. ist Bitten um Teilnahme von Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates an einer Amtshandlung zu entsprechen.

2 Können besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften nach Satz 1 Nummer 1 nicht eingehalten werden oder kann Bitten nach Satz 1 Nummer 2 nicht entsprochen werden, ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Audiovisuelle Vernehmungen gemäß § 61c werden unter der Leitung der zuständigen Stelle und auf der Grundlage des Rechts des ersuchenden Mitgliedstaates durchgeführt. 2 Die zuständige deutsche Stelle nimmt an der Vernehmung teil, stellt die Identität der zu vernehmenden Person fest und achtet auf die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung. 3 Beschuldigte sind bei Beginn der Vernehmung über die Rechte zu belehren, die ihnen nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates und nach deutschem Verfahrensrecht zustehen. 4 Zeugen und Sachverständige sind über die Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte zu belehren, die ihnen nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates und nach deutschem Verfahrensrecht zustehen.

(4) Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend für die telefonische Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen.

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§ 91i (neu)




§ 91i Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln


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(1) 1 Erfolgt eine Vorlage nach § 61 Absatz 1 Satz 1 oder wird ein Antrag nach § 61 Absatz 1 Satz 2 gestellt, überprüft das Oberlandesgericht auf Antrag auch Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 und nach § 91f Absatz 1 und 2. 2 Wenn Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 ermessensfehlerhaft sind, stellt das Gericht dies fest, hebt die Entscheidungen insoweit auf und reicht die Akten zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück; andernfalls stellt das Gericht fest, dass die Entscheidungen ermessensfehlerfrei sind.

(2) Die Übermittlung von Beweismitteln an den ersuchenden Mitgliedstaat kann ausgesetzt werden, bis über einen Rechtsbehelf entschieden worden ist, der eingelegt wurde

1. in dem ersuchenden Mitgliedstaat gegen den Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung oder

2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Über Rechtsbehelfe gemäß Absatz 2 Nummer 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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§ 91j (neu)




§ 91j Ausgehende Ersuchen


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(1) Für ausgehende Ersuchen ist das in Anhang A oder in Anhang C der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung wiedergegebene Formblatt in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.

(2) 1 Wird ein Ersuchen in einem Verfahren nach § 1 Absatz 2 von einer Verwaltungsbehörde gestellt, ist das Ersuchen vor der Übermittlung an den ersuchten Mitgliedstaat der Staatsanwaltschaft zur Bestätigung unter Abschnitt L des Formblattes aus Anhang A der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung vorzulegen. 2 Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. 3 Die Länder können die Zuständigkeit nach Satz 1 einem Gericht zuweisen oder die örtliche Zuständigkeit nach Satz 2 abweichend regeln.

(3) Die Bestätigung nach Absatz 2 erfolgt, nachdem die Staatsanwaltschaft oder das nach Absatz 2 Satz 3 bestimmte Gericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Ersuchens vorliegen, insbesondere dass

1. das Ersuchen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und

2. die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden könnte.

(4) Ist in einem Verfahren nach § 1 Absatz 2 die Anordnung einer Maßnahme dem Richter vorbehalten, kann die Bestätigung nach den Absätzen 2 und 3 auch durch das insoweit befasste Gericht erfolgen, wenn die Länder dies vorsehen.

(5) 1 § 69 gilt mit der Maßgabe, dass die vorübergehende Überstellung auch zu anderen als den dort genannten Ermittlungsmaßnahmen erfolgen kann. 2 § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet in Verbindung mit § 69 Absatz 3 oder § 70 Satz 1 keine Anwendung, wenn die betroffene Person in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder des ersuchten Mitgliedstaates überstellt wurde und diesen Geltungsbereich innerhalb von 15 aufeinander folgenden Tagen, nachdem ihre Anwesenheit von den dort jeweils zuständigen Stellen nicht mehr verlangt wird, nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist.

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§ 92d (neu)




§ 92d Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung


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(1) Örtlich zuständig für Ersuchen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die auf eine grenzüberschreitende Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gerichtet sind, ohne dass für die Durchführung der Überwachung die technische Hilfe der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird, ist

1. für Ersuchen aus der Französischen Republik, dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Baden-Württemberg;

2. für Ersuchen aus der Italienischen Republik, der Republik Kroatien, der Republik Malta, der Republik Österreich und der Republik Slowenien das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Freistaats Bayern;

3. für Ersuchen aus der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen das zuständige Gericht am Sitz des Senats von Berlin;

4. für Ersuchen aus der Republik Polen das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Brandenburg;

5. für Ersuchen aus Irland das zuständige Gericht am Sitz des Senats der Freien Hansestadt Bremen;

6. für Ersuchen aus dem Königreich Schweden das zuständige Gericht am Sitz des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg;

7. für Ersuchen aus der Republik Bulgarien und aus Rumänien das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Hessen;

8. für Ersuchen aus der Republik Finnland das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern;

9. für Ersuchen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Niedersachsen;

10. für Ersuchen aus dem Königreich der Niederlande das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen;

11. für Ersuchen aus dem Königreich Belgien das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Rheinland-Pfalz;

12. für Ersuchen aus dem Großherzogtum Luxemburg das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Saarlandes;

13. für Ersuchen aus der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Freistaats Sachsen;

14. für Ersuchen aus Ungarn das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Sachsen-Anhalt;

15. für Ersuchen aus dem Königreich Dänemark das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Schleswig-Holstein;

16. für Ersuchen aus der Hellenischen Republik und der Republik Zypern das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Freistaats Thüringen.

(2) 1 Die Landesregierungen können die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 97 Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln




§ 97 (aufgehoben)


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Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates um die Herausgabe von Gegenständen, die als Beweismittel für ein Verfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaat dienen können und die nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Sicherstellung beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden sind, findet § 94 Abs. 1 entsprechende Anwendung.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 98c (neu)




§ 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe


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Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 98d (neu)




§ 98d Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland


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Richter und sonstige Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer Anwesenheit in Bezug auf Straftaten, die sie selbst begehen oder die zu ihrem Nachteil oder ihnen gegenüber begangen werden, deutschen Richtern oder sonstigen deutschen Amtsträgern gleich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 98e (neu)




§ 98e Ausgleich von Schäden


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(1) Ersetzt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Schaden, den deutsche Richter oder sonstige deutsche Amtsträger bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verursachen, gegenüber der geschädigten Person oder gegenüber einer Person, die der geschädigten Person in ihren Rechten nachfolgt, so kann er von der Bundesrepublik Deutschland Ausgleich des Geleisteten verlangen.

(2) Schäden, die Richter oder sonstige Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verursachen, werden von dem zuständigen Träger der deutschen öffentlichen Gewalt so ersetzt, wie sie nach deutschem Recht zu ersetzen wären, wenn deutsche Richter oder sonstige deutsche Amtsträger die Schäden verursacht hätten.




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