§ 34 - Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)

neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 10.04.1968; FNA: 940-9 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 34 Schiffahrtszeichen


§ 34 hat 4 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Das Setzen und Betreiben von Schiffahrtszeichen, die für die Schiffahrt auf Bundeswasserstraßen gelten, sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(2) 1Rechtliche Verpflichtungen Dritter, bestimmte Schiffahrtszeichen zu setzen oder zu betreiben, bleiben unberührt. 2Wer ein Schiffahrtszeichen setzen oder betreiben will, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, bedarf einer Genehmigung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 3Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung auf das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt übertragen. 4Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße verhüten oder ausgleichen. 5Die Genehmigung kann befristet werden. 6Für die Überwachung gilt § 33 entsprechend.

(3) Wer auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Genehmigung ein Schiffahrtszeichen setzt oder betreibt, nimmt damit keine hoheitliche Befugnis des Bundes wahr.

(4) 1Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schiffahrtszeichen Anlaß geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. 2Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schiffahrtszeichen ist unzulässig.

(5) Für Maßnahmen zum Setzen, zur Unterhaltung oder zum Betrieb von Schiffahrtszeichen gelten § 7 Abs. 3 und § 16 entsprechend.

(6) Für die Ablieferung besitzlos gewordener bundeseigener Schiffahrtszeichen einschließlich Zubehör und Anlageteile sowie bundeseigener meereskundlicher Meßgeräte setzt das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag des Bergers dieser Gegenstände einen von dem Amt zu erstattenden Bergelohn nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgelegten Vergütungssätze fest.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 34 WaStrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
aktuell vorher 01.06.2016Artikel 17 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 522 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 3 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
aktuellvor 17.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 34 WaStrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 WaStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaStrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 WaStrG Ordnungswidrigkeiten (vom 07.12.2018)
... nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 6. ohne die nach § 34 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ein Schiffahrtszeichen setzt oder betreibt oder 7. der ... Genehmigung ein Schiffahrtszeichen setzt oder betreibt oder 7. der Vorschrift des § 34 Abs. 4 über die Ausgestaltung oder den Betrieb von Anlagen, ortsfesten Einrichtungen oder ...
 
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Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG   133 - 11.905  ... Verlängerung, Übertragung, nachträgliche Auflagen) §§ 31, 34 WaStrG   133 - 22.261 16 Schriftliche ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 5 VGenVBG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... 7, § 2 Absatz 1 Satz 2, § 5 Satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2, § 34 Absatz 6 , § 41 Absatz 7, § 42 Absatz 4a Satz 2, § 46 Satz 1 und 2 sowie § 51 Absatz 3 ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 3 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (vom 17.12.2006)
...  8. In § 47 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 14, 18, 19, 22, 23, 28, 31, 32, 34 und 37" durch die Angabe „§§ 14, 14b, 14d, 28, 31, 32, 34, 37 dieses Gesetzes ... 22, 23, 28, 31, 32, 34 und 37" durch die Angabe „§§ 14, 14b, 14d, 28, 31, 32, 34 , 37 dieses Gesetzes und § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ... durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 13. In § 34 Abs. 6 werden a) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 17 WSVZuAnpG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt. 15. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 522 10. ZustAnpV Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 4. In § 34 Absatz 6 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1436
Artikel 1 2. WaStrG-KostVÄndV
... zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszei- chens § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG 240 Euro bis 2.390 Euro  ... Übertragung, nachträgliche Auflagen) § 31 WaStrG § 34 WaStrG bis zu 75 v. H. der Gebühr für den ursprünglichen  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG-KostV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3450; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 119 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 WaStrG-KostV (vom 15.08.2013)
... den §§ 74 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach den §§ 28, 31, 32, 34 und 37 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den Rechtsverordnungen, die auf Grund der ...
Anlage WaStrG-KostV (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis (vom 09.06.2017)
... zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszei- chens § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG 240 Euro bis 2.390 Euro ... Übertragung, nachträgliche Auflagen) § 31 WaStrG § 34 WaStrG bis zu 75 v. H. der Gebühr für den ursprünglichen ...


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