Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 5 - Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (VGenVBG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes



Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:

§ 14e gilt entsprechend."

2.
§ 14a wird wie folgt gefasst:

§ 14a Anhörungsverfahren

(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Das Gleiche gilt für die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 58 und 59 sowie den §§ 62 und 63 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Die Anhörungsbehörde soll

1.
von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen;

2.
den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich elektronisch zugänglich machen;

3.
von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln.

(3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.

(4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.

(5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.

(7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung zu bestimmen.

(8) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen."

3.
§ 14b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden."

4.
In § 14c Nummer 3 werden die Wörter „Zustellung und" durch die Wörter „Zustellung, Veröffentlichung im Internet oder" ersetzt.

5.
§ 14e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt."

b)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird Absatz 3.

6.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sobald der Plan auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht, ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt."

7.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „notwendige" die Wörter „Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie" eingefügt.

8.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird der Plan nicht nach § 14a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."

b)
In Satz 4 wird das Wort „Zugänglichmachung" durch das Wort „Veröffentlichung" ersetzt.

9.
Nach § 17 werden die folgenden §§ 18 bis 18b eingefügt:

§ 18 Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das

1.
im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder

2.
im Kernnetzkorridor nach Anlage 4 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000.000 Euro überschreiten,

ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.

(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.

(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.

§ 18a Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.

(3) Wird die Frist nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.

§ 18b Berichterstattung an die Europäische Kommission

Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:

1.
Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 18 Absatz 1 und § 18a Absatz 1,

2.
die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren,

3.
die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,

4.
die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie

5.
die Einrichtung gemeinsamer Behörden."

10.
Nach § 20 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist die nach dem Verfahrensstand zu erwartende Feststellung des Plans oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht bestätigt, ist die vorzeitige Besitzeinweisung auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen."

11.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Überleitungsbestimmungen" durch die Wörter „Überleitungs- und Schlussbestimmungen" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, das nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist."

12.
In § 1 Absatz 7, § 2 Absatz 1 Satz 2, § 5 Satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2, § 34 Absatz 6, § 41 Absatz 7, § 42 Absatz 4a Satz 2, § 46 Satz 1 und 2 sowie § 51 Absatz 3 werden jeweils

a)
die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

b)
die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

c)
die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

d)
die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" oder

e)
die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

13.
Der Anlage 2 „Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts" werden die folgenden laufenden Nummern 8 bis 10 angefügt:

Lfd.
Nr.
Bezeichnung
8
Rhein
9Nord-Ostsee-Kanal
10Wesel-Datteln-Kanal".


14.
Nach Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 3 und 4 eingefügt:

Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1)

Lfd.
Nr.
TEN-V-KernnetzkorridorBezeichnung
1Nordsee - Ostsee (Świnoujście/Szczecin -) Grenze PL/DE-Berlin
2Nordsee - Ostsee Nord-Ostsee-Kanal
3Nordsee - Ostsee Berlin - Magdeburg - Hannover; Mittellandkanal; westdeutsche
Kanäle
4Nordsee - Ostsee Rhein - Grenze DE/NL (- Waal)
5Orient/Östliches Mittelmeer Hamburg - Dresden - Grenze DE/CZ (- Praha)
6Rhein - Alpen (Basel -) - Grenze CH/DE - Grenze DE/NL (- Antwerpen/
Rotterdam)
7Rhein - Donau Donau (Kehlheim - Grenze DE/AT (- Constanţa/Midia/Sulina))


 
Anlage 4 (zu § 18 Absatz 1 Satz 2)

Lfd.
Nr.
TEN-V-KernnetzkorridorBezeichnung
1Nordsee - Ostsee Szczecin/Świnoujście - Grenze PL/DE - Berlin (Havel-Oder-
Wasserstraße)
2Nordsee - Ostsee Berlin - Magdeburg (Untere Havelwasserstraße/Elbe-Havel-
Kanal/ Mittellandkanal)
3Nordsee - Ostsee Magdeburg - Braunschweig - Hannover (Mittellandkanal)
4Nordsee - Ostsee Hannover - Minden (Mittellandkanal)
5Nordsee - Ostsee Minden - Bremen - Bremerhaven (Weser)
6Nordsee - Ostsee Minden - Rheine - Nordsee (Mittellandkanal/Dortmund-Ems-
Kanal/ Ems)
7Nordsee - Ostsee Bremen/Elsfleth - Oldenburg - Dörpen (Weser/Küstenkanal)
8Nordsee - Ostsee Rheine - Minden (Mittellandkanal/Weser)
9Nordsee - Ostsee Datteln - Hamm (Datteln-Hamm-Kanal)
10Nordsee - Ostsee Dortmund - Datteln - Rheine (Dortmund-Ems-Kanal)
11Nordsee - Ostsee Datteln - Duisburg (Rhein-Herne-Kanal)
12Nordsee - Ostsee Mühlheim - Duisburg - Grenze DE/NL (Ruhr/Rhein)
13Nordsee - Ostsee Wesel - Datteln (Wesel-Datteln-Kanal)
14Nordsee - Ostsee Nord-Ostsee-Kanal
15Orient/Östliches Mittelmeer Brunsbüttel - Hamburg - Lauenburg - Magdeburg - Dresden -
Grenze DE/CZ (- Usti nad Labem) (Elbe)
16Orient/Östliches Mittelmeer Lauenburg - Lübeck (Elbe-Lübeck-Kanal)
17Orient/Östliches Mittelmeer Bremerhaven - Bremen - Minden (Weser)
18Orient/Östliches Mittelmeer Minden - Edesbüttel - Magdeburg (Mittellandkanal)
19Orient/Östliches Mittelmeer Lauenburg - Edesbüttel (Elbeseitenkanal)
20Rhein - Alpen (Basel -) Grenze CH/DE - Koblenz - Grenze NL/D (- Rotterdam)
(Rhein)
21Rhein - Alpen Koblenz - Wasserbillig Grenze DE/LU - Apach Grenze D/LU/FR
(Mosel)
22Rhein - Alpen Mannheim - Stuttgart - Plochingen (Neckar)
23Rhein - Donau Grenzen AT/DE Jochenstein/Passau - Kehlheim (Donau)
24 Rhein - Donau Kehlheim - Bamberg/Hallstadt (Main-Donau-Kanal)
25Rhein - Donau Hallstadt - Aschaffenburg - Mainz (Main)".




 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 VGenVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGenVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Eingangsformel 1. BinSchStrOuaÄndV
... Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409 ) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen ...