(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Bundeswasserstraße oder eines anderen neuen öffentlichen Verkehrsweges eine Kreuzung, hat der andere Beteiligte die Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Änderung bestehender Kreuzungsanlagen.
(2) Öffentliche Verkehrswege sind
- 1.
- die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen,
- 2.
- die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,
- 3.
- die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen Bahnkörpern.
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 743; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 InfrGGBV Beleihung (vom 01.12.2021) ... Gewässern gerichtet sind (§§ 12, 12a, 13, 13a des Bundesfernstraßengesetzes, §§ 40 , 41, 42, 43 des Bundeswasserstraßengesetzes und §§ 4, 5 des ...