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Änderung § 14c WaStrG vom 10.12.2020

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§ 14c WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 14c WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung


(Text neue Fassung)

§ 14c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung)