Änderung Anlage 2 WaStrG vom 29.12.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 WaStrG, alle Änderungen durch Artikel 5 VGenVBG am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des WaStrG

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Anlage 2 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
Anlage 2 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 14e Abs. 1) Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts



Lfd.
Nr. | Bezeichnung

1 | Mittellandkanal (Hannover - Magdeburg)/Elbe-
Havel-Kanal/Untere Havel-Wasserstraße/Berli-
ner Wasserstraßen

2 | Havel-Oder-Wasserstraße und Hohensaaten-
Friedrichsthaler Wasserstraße

3 | Dortmund-Ems-Kanal (Südstrecke)

4 | Main-Donau-Wasserstraße

5 | Unter- und Außenelbe

6 | Unter- und Außenweser

7 | Elbe-Seitenkanal

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

8
| Rhein

9 | Nord-Ostsee-Kanal

10 | Wesel-Datteln-Kanal

(heute geltende Fassung) 



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