Änderung § 17 WaStrG vom 17.12.2006

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§ 17 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 17 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Anhörungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 17 Veröffentlichung im Internet


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Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer von
der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf; wegen der Belange des Naturschutzes ist auch das Bundesamt für Naturschutz anzuhören. Danach eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.

2. Die Gemeinden legen den
Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung vorher ortsüblich bekannt.

3. Die Erörterung nach
§ 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.

4. Bei dem Ausbau einer Bundeswasserstraße kann von einer förmlichen Erörterung
im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

5. Nach Ablauf
der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen; Ansprüche wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wirkungen des Vorhabens können nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geltend gemacht werden. Hierauf ist in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinzuweisen.



1 Wird der Plan nicht nach § 14a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 2 § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3 Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4 Hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.




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