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Änderung § 2 WaStrG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 WaStrG, alle Änderungen durch Artikel 522 InfraStZuG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des WaStrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 2 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 2 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Bestandsänderung | |
| (Text alte Fassung) (1) Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem künftigen Eigentümer. Den Übergang bewirkt ein Bundesgesetz; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Übergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit nur örtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu bewirken. | (Text neue Fassung) (1) 1 Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem künftigen Eigentümer. 2 Den Übergang bewirkt ein Bundesgesetz; das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Übergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit nur örtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu bewirken. |
(2) In Rechtsvorschriften nach Absatz 1 ist die Anlage 1 zu ändern. | |
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