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Synopse aller Änderungen des WaStrG am 09.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juni 2021 durch Artikel 1 des WaStrGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WaStrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Bundeswasserstraßen
    § 1 Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen
    § 2 Bestandsänderung
    § 3 Erweiterung und Durchstiche
Abschnitt 2 Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft
    § 4 Einvernehmen mit den Ländern
Abschnitt 3 Befahren mit Wasserfahrzeugen und Gemeingebrauch
    § 5 Befahren mit Wasserfahrzeugen
    § 6 Gemeingebrauch
Abschnitt 4 Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen
    § 7 Allgemeine Vorschriften über Unterhaltung und Betrieb
    § 8 Umfang der Unterhaltung
    § 9 Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen
    § 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter
    § 11 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
Abschnitt 5 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen
    § 12 Allgemeine Vorschriften über Ausbau und Neubau
    § 13 Planungen
    § 14 Planfeststellung, vorläufige Anordnung
    § 14a Anhörungsverfahren
    § 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
    § 14c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
    § 14d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
    § 14e Rechtsbehelfe
    § 14f Projektmanager
    § 15 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
    § 16 Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens
    § 17 Veröffentlichung im Internet
    § 18 (aufgehoben)
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 Vorzeitige Besitzeinweisung
    § 21 Ausschluss von Ansprüchen
    § 22 (weggefallen)
    § 23 (weggefallen)
Abschnitt 6 Ordnungsvorschriften
    § 24 Strompolizei
    § 25 Verantwortliche Personen
    § 26 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
    § 27 Strompolizeiverordnungen
    § 28 Strompolizeiliche Verfügungen
    § 29 Verhältnismäßigkeit, Wahl der Mittel
    § 30 Besondere Befugnisse zur Beseitigung von Schiffahrtshindernissen
    § 31 Strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung
    § 32 Rücknahme und Widerruf der strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung
    § 33 Besondere Pflichten im Interesse der Überwachung
Abschnitt 7 Besondere Aufgaben
    § 34 Schiffahrtszeichen
    § 35 Wasserstands- und Hochwassermeldedienst, Eisbekämpfung und Feuerschutz
Abschnitt 8 Entschädigung
    § 36 Allgemeine Vorschriften über Entschädigung
    § 37 Einigung, Festsetzungsbescheid
    § 38 Vollstreckung
    § 39 Rechtsweg
Abschnitt 9 Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen
    § 40 Duldungspflicht
    § 41 Kosten der Herstellung von Kreuzungsanlagen
    § 42 Unterhaltung der Kreuzungsanlagen
    § 43 Durchfahrten unter Brücken im Zuge öffentlicher Verkehrswege
Abschnitt 10 Durchführung des Gesetzes
    § 44 Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen
    § 45 Zuständigkeiten
    § 46 Rechtsverordnungen
    § 47 Gebühren- und Auslagenregelung
    § 48 Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
Abschnitt 11 Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften
    § 49 (weggefallen)
    § 50 Ordnungswidrigkeiten
    § 51 Ordnungswidrigkeitendatei
    §§ 52 bis 55 (aufgehoben)
    § 56 Überleitungsbestimmungen
    § 57 (aufgehoben)
    § 58 (weggefallen)
    § 59 (Inkrafttreten)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2) Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes
(Text neue Fassung)

    Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 7 und § 2 Absatz 2) Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes
    Anlage 2 (zu § 14e Abs. 1) Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

§ 1 Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen


(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind

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1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen; dazu gehören auch alle Gewässerteile, die

a) mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,

b) mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzu- oder -abfluß in Verbindung stehen,

c) einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen
und

d)
im Eigentum des Bundes stehen,



1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen, dazu gehören auch alle Gewässerteile,

a) die mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,

b) die mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzufluss oder Wasserabfluss in Verbindung stehen und

c) die
im Eigentum des Bundes stehen,

2. die Seewasserstraßen.

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(2) 1 Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. 2 Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand.

(3)
1 Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen,



(2) 1 Unbeschadet der Regelung in Absatz 6 wird die seitliche Abgrenzung der Binnenwasserstraßen des Bundes durch die Uferlinie gebildet. 2 Die Uferlinie ist die Linie des Mittelwasserstandes, bei staugeregelten Bundeswasserstraßen die Linie des Stauziels oder bei tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes.

(3) 1 Ufer einer Binnenwasserstraße des Bundes ist der Bereich zwischen der Uferlinie gemäß Absatz 2 und der Linie des mittleren Hochwasserstandes. 2 Davon ausgenommen sind die tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen, in denen das Ufer zwischen der Linie des mittleren Tideniedrigwasserstandes und der Linie des mittleren Tidehochwasserstandes verläuft. 3 Befindet sich unterhalb der Linie des mittleren Hochwasserstandes oder des Tidehochwasserstandes eine Böschungskante als natürliche landseitige Abgrenzung, tritt diese an die Stelle der Linie des mittleren Hochwasserstandes.

(4) 1
Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. 2 Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand.

(5)
1 Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen,

1. wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbesondere zur Landgewinnung, Boden- und Wasserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluß sowie für die Durchführung des Badebetriebes,

2. zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei, der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der aus dem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Nutzung von Bodenschätzen.

2 Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. 3 Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im Einzelfall auf einen Dritten übertragen. 4 Rechte Dritter bleiben unberührt.

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(4) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch



(6) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch

1. die bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen,

2. die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten,

3. bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen.

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(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden.



(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 8 Umfang der Unterhaltung


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(1) 1 Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfaßt die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß und die Erhaltung der Schiffbarkeit. 2 Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 3. 3 Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. 4 Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. 5 Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichtigen und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.



(1) 1 Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfaßt die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß und die Erhaltung der Schiffbarkeit. 2 Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. 3 Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. 4 Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. 5 Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.

(2) 1 Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. 2 Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfaßt nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen.

(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schiffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

(5) 1 Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfaßt nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schiffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist. 2 Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.

(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung) 

§ 12 Allgemeine Vorschriften über Ausbau und Neubau


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(1) Der Ausbau und der Neubau der Bundeswasserstraßen als Verkehrswege sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(2) 1 Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreuzung mit einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen. 2 Als Ausbau gilt auch die Herstellung oder wesentliche Umgestaltung von Einrichtungen oder Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 3. 3 Für die Beseitigung einer Bundeswasserstraße gelten die Vorschriften über den Ausbau entsprechend.



(1) Der Ausbau und der Neubau der Bundeswasserstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(2) 1 Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreuzung (2) Ausbau sind die über die Unterhaltung hinausgehenden Maßnahmen

1. zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreuzung
mit einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen,

2. zur
Herstellung oder zur wesentlichen Umgestaltung von Einrichtungen oder von Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3,

3. zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes (§ 1 Absatz 1 Nummer 1) oder ihrer Ufer (§ 1 Absatz 3) im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit die Maßnahmen erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen; hierzu gehören nicht Maßnahmen, die überwiegend zum Zwecke des Hochwasserschutzes oder der Verbesserung der physikalischen oder chemischen Beschaffenheit des Wassers durchgeführt werden.

2 Zu den Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 gehören auch solche Maßnahmen, bei denen Gewässerteile nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 letzter Halbsatz entstehen, die einen räumlichen Zusammenhang mit der Binnenwasserstraße aufweisen, auch wenn sie sich vor der Ausbaumaßnahme außerhalb des Ufers der Binnenwasserstraße befanden.
3 Ausbaumaßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 sind durchzuführen, soweit es die dort genannten Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes erfordern. 4 Für die Beseitigung einer Bundeswasserstraße gelten die Vorschriften über den Ausbau entsprechend.

(3) Gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, die zum Ausbau oder Neubau Beitragsleistungen Dritter vorsehen oder nach denen die Leistungen Dritten auferlegt werden können, bleiben unberührt.

(4) Ausbauverpflichtungen des Bundes nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.

(5) Der Ausbau oder der Neubau kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.

(6) 1 Maßnahmen, die dem Ausbau oder dem Neubau einer Bundeswasserstraße dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. 2 Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.

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(7) 1 Beim Ausbau oder dem Neubau einer Bundeswasserstraße sind in Linienführung und Bauweise Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten. 2 Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. 3 Ausbaumaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichtigen. 4 Ausbau- oder Neubaumaßnahmen werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.



(7) 1 Beim Ausbau einer Bundeswasserstraße nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder beim Neubau einer Bundeswasserstraße sind die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und in Linienführung und Bauweise Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten. 2 Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. 3 Bei Ausbaumaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind die Anforderungen nach § 67 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten. 4 Ausbau- oder Neubaumaßnahmen werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.

§ 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


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(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:



(1) 1 Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass

a) der Wasserstand verändert wird oder

b) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt wird.

2. Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.

3. Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.

4. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Planfeststellungsbehörde - auch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung - durch eine selbständige Beweissicherungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.

5. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

6. Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau

a) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder

b) nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.

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2 Die Planfeststellung für einen Ausbau nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf im Übrigen nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen.

(2) 1 Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2 § 14a Nummer 1 gilt entsprechend. 3 Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.



§ 31 Strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung


(1) Einer strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes bedürfen

1. Benutzungen (§ 9 des Wasserhaushaltsgesetzes) einer Bundeswasserstraße,

2. die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen einschließlich des Verlegens, der Veränderung und des Betriebs von Seekabeln in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer,

wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist.

(2) 1 Wer eine Bundeswasserstraße benutzen oder Anlagen in, über oder unter einer solchen Wasserstraße oder an ihrem Ufer errichten, verändern oder betreiben will, hat dies dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen. 2 Die Maßnahme bedarf keiner strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung, wenn das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige nichts anderes mitteilt. 3 Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes sind anzeigepflichtig, aber genehmigungsfrei. 4 Ist eine strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich, ersetzt die Anzeige den Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Eine Anzeige oder eine strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung ist nicht erforderlich



(3) 1 Eine Anzeige oder eine strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung ist nicht erforderlich

1. für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fischerei,

2. für Benutzungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in zulässiger Weise ausgeübt werden,

3. für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig vorhanden sind,

4. für Maßnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs.

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2 Eine Anzeige oder eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung ist ebenfalls nicht erforderlich für Benutzungen und für Anlagen an den Bundeswasserstraßen, welche am 9. Juni 2021 erstmals in Anlage 1 aufgenommen wurden, soweit die Benutzung oder Anlage vor dem 9. Juni 2021 in zulässiger Weise ausgeübt wurde oder rechtmäßig vorhanden war.

(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhüten oder ausgleichen.

(5) 1 Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden kann. 2 Sind diese Bedingungen und Auflagen nicht möglich, darf die Genehmigung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden.

(6) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte.



§ 46 Rechtsverordnungen


1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1,



1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,

2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),

3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,

4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.

2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.



§ 56 Überleitungsbestimmungen


(1) Wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen befahren werden dürfen, ist eine neue Zulassung nach der auf Grund des § 46 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht nötig.

(2) Für die Fortführung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zum Ausbau oder Neubau einer Bundeswasserstraße gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn eine Sachentscheidung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ergangen ist.

(3) Soweit bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft, die Neckar Aktiengesellschaft, die Donaukraftwerk Jochenstein Aktiengesellschaft und die Mittelweser-Aktiengesellschaft vertraglich verpflichtet sind, Bundeswasserstraßen auszubauen oder neuzubauen, ist eine neue Übertragung nach § 12 Abs. 5 nicht nötig.

(4) Die der Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft in Durchführung des Main-Donau-Staatsvertrages vom 13. Juni 1921 übertragene Aufgabe wird durch die Aufhebung des Rhein-Main-Donau-Gesetzes vom 11. Mai 1938 (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) nicht berührt.

(5) 1 Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. 2 § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.

(6) § 14c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(7) Wurde für eine Maßnahme nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vor dem 9. Juni 2021 ein Verfahren zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet, so führt die zuständige Landesbehörde dieses Verfahren nach dem bis zum 9. Juni 2021 geltenden Recht fort.

(8) Sind dem bisherigen Träger einer Maßnahme nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, für die vor dem 9. Juni 2021 noch kein Verfahren zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet worden ist, Kosten entstanden, so kann er hierfür keine Erstattung vom Bund verlangen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2) Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes




Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 7 und § 2 Absatz 2) Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes



Lfd.
Nr. | Bezeichnung der Wasserstraße | Endpunkte der Wasserstraße

vorherige Änderung


1

|
Aller | Mühlenwehr in Celle (km 0,25) | Weser

2

|
Altmühl | 90 m oberhalb der Brücken-
achse des
Wehres Dietfurt | Main-Donau-Kanal

3

|
Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal
mit
Westhafen-Verbindungskanal,
Westhafenkanal nebst
Charlottenburger Verbindungskanal
(zur Spree) | Havel-Oder-Wasserstraße
[Spandauer Havel] | Spree-Oder-Wasserstraße,
Humboldthafen

4

|
Dahme-Wasserstraße
[Dolgensee, Krüpelsee, Krimnicksee,
Sellenzugsee, Zeuthener See]
mit
Storkower
Gewässer
[Scharmützelsee, Storkower
See,
Storkower Kanal, Wolziger See,
Langer
See],
Möllenzugsee,
Wernsdorfer Seenkette
[Wernsdorfer See südlich
Oder-Spree-Kanal,

Krossinsee, Gr. Zug] | Prieros (km 25,00) | Spree-Oder-Wasserstraße,
Schmöckwitz

5

|
Datteln-Hamm-Kanal | Dortmund-Ems-Kanal, Datteln | Schmehausen (km 47,20)

6

|
Donau
[Regen vom Schleusenkanal Regens-
burg bis
zum Donau-Nordarm]
mit
Donau-Südarm in Regensburg | Kelheim (km 2 414,72) | deutsch-österreichische
Grenze bei Jochenstein

7

|
Dortmund-Ems-Kanal
[Ems von Gleesen bis Hanekenfähr,
Hase vom Dortmund-Ems-Kanal
bis zur Ems, Ems von Meppen
bis Papenburg]
mit
Ersten Fahrten | Hafen Dortmund (km 1,44)
und
Einmündung des
Rhein-Herne-Kanals bei
Henrichenburg (km 15,45) | Ems,
Verbindungslinie bei Papen-
burg
zwischen dem Diemer
Schöpfwerk
und dem Deich-
durchlass
bei Halte

8

|
Eider | oberhalb der Einmündung des
Gieselaukanals
(km 22,64) | Nordsee,
Verbindungslinie zwischen
der Mitte der Burg (Tränke)
und dem Kirchturm von
Vollerwiek

9

|
Elbe
[Norderelbe]
mit
Süderelbe und Köhlbrand,
Bützflether Süderelbe
(von km 0,69 bis zur Elbe),
Ruthenstrom
(von
km 3,75 bis zur Elbe),
Wischhafener Süderelbe
(von km 8,03 bis zur Elbe) | deutsch-tschechische Grenze
bei Schöna | Nordsee,
Verbindungslinie zwischen der
Kugelbake bei Döse und der
westlichen Kante des Deichs
des Friedrichskoogs
(Dieksand)

10

|
Elbe-Havel-Kanal
[Gr. Wendsee]
mit
Niegripper Verbindungskanal
(zur
Elbe),
Pareyer Verbindungskanal
(zur Elbe) nebst
Baggerelbe
(von km 0,31 bis zum
Pareyer Verbindungskanal),
Roßdorfer
Altkanal
(von
der westlichen Abzweigung
bis km 0,90),
Woltersdorfer Altkanal
| Mittellandkanal,
Ende des unteren Schleusen-
vorhafens Hohenwarthe | Untere Havel-Wasserstraße
[Plauer See]

11

|
Elbe-Lübeck-Kanal | Trave,
71 m nordöstlich der Achse der
Geniner Straßenbrücke | Elbe

12

|
Elbe-Seitenkanal | Mittellandkanal | Elbe

13

|
Ems
(ohne Abschnitt des
Dortmund-Ems-Kanals von
Meppen
bis Papenburg) | Hanekenfähr (km 84,41) | Nordsee,
Verbindungslinie der nord-
östlichen
Deichecke bei
Het Oude Schip (geografische
Koordinaten im
Bezugssystem
WGS84: 53°
25' 59' N/
006°
52' 01' E) und der vorsprin-
genden Deichecke
westlich
Pilsum (geografische
Koordinaten
im Bezugssystem WGS84:
53° 29' 02' N/007° 01' 49' E)

14

|
Ems-Seitenkanal | Ems, Oldersum | Unterhaupt der Borßumer
Schleuse in Emden

15


|
Este | Unterwasser der Schleuse
Buxtehude (km 0,25) | Elbe
[Mühlenberger
Loch]

16

|
Freiburger Hafenpriel | Ostkante der Deichschleuse in
Freiburg
an der Elbe | Elbe

17

|
Fulda | Kiesgrube bei Kassel
(km 76,78)
| Weser

18

|
Gieselaukanal | Nord-Ostsee-Kanal | Eider

19

|
Hase | unterhalb der Einmündung des
Ems-Hase-Kanals (km 165,07) | Dortmund-Ems-Kanal

20

|
Havelkanal | Havel-Oder-Wasserstraße,
Nieder Neuendorf | Untere Havel-Wasserstraße,
Paretz

21

|
Havel-Oder-Wasserstraße
[Spandauer Havel (Spandauer See,
Nieder Neuendorfer See),
Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee),
Oderberger Gewässer (Lieper See,
Oderberger See, Alte Oder),
Hohensaaten-Friedrichsthaler
Wasserstraße,
Westoder
von der Einmündung
der Hohensaaten-Friedrichsthaler
Wasserstraße]

mit
Tegeler See,
Veltener
Stichkanal,
Oranienburger Havel
(von km 2,81 bis zur
Havel-Oder-Wasserstraße),
Malzer
Kanal (bei Malz)
(von der unteren Trenndamm-
spitze der Schleuse Malz bis zur
Havel-Oder-Wasserstraße),

Werbelliner Gewässer [Werbellinsee,
Werbellinkanal nördlich
Oder-Havel-Kanal, Pechteichsee],
Wriezener Alte Oder
(von
km 2,53 bis zur
Havel-Oder-Wasserstraße),

Verbindungskanal Hohensaaten
Ost (zur
Oder),
Verbindungskanal
Schwedter
Querfahrt (zur Oder),
Westoder (von
der Oder bis zur
Hohensaaten-Friedrichsthaler
Wasserstraße)
| Spreemündung, Spandau | deutsch-polnische Grenze bei
Mescherin


22

|
Hunte | 140 m unterhalb der
Amalienbrücke in Oldenburg | Weser

23

|
Ilmenau | Nordwestkante der
Brausebrücke an der
Abtsmühle in Lüneburg | Elbe

24

|
Krückau | Südwestkante der im Verlauf
der Straße Wedenkamp
liegenden Straßenbrücke in
Elmshorn | Elbe
[Pagensander Nebenelbe]

25

|
Küstenkanal
[Hunte von 140 m unterhalb der
Amalienbrücke in Oldenburg.
bis zur Einmündung des
Landesgewässers Hunte]
mit
Stichkanal Dörpen (bis km 64,47) | 140 m unterhalb der
Amalienbrücke in Oldenburg | Dortmund-Ems-Kanal
[Ems]

26

|
Lahn | Wetzlar (km 12,22) | Rhein

27

|
Leda
und Sagter Ems (vom Elisabethfehn-
kanal
bis zum Zusammenfluss mit dem
Dreyschloot)
| Einmündung des
Elisabethfehnkanals in die
Sagter
Ems | Ems

28

| Leine
und
Ihme (vom Schnellen Graben
bis zur Leine) | Einmündung des Schnellen
Grabens
in die Ihme
oberhalb der Einmündung des
Schleusenkanals Hademstorf
der Aller
(km 110,00) | Brückenachse des Wehres
Herrenhausen
Aller


29

|
Lesum | Zusammenfluss von Hamme
und Wümme (km 0,00) | Weser

30
| Lühe | Nordkante der Marschdammbrücke in Horneburg (km 0,26) | Elbe

31

|
Main | oberhalb der Eisenbahnbrücke
bei Hallstadt (km 387,69) | Rhein

32

|
Main-Donau-Kanal
[Regnitz vom Main bis unterhalb
der Schleuse Bamberg und von ober-
halb des
Hochwassersperrtores
Neuses bis
unterhalb der Schleuse
Hausen, Altmühl
von unterhalb der
Schleuse Dietfurt bis zur Donau] | Main | Donau

33

|
Mittellandkanal
mit
Ersten Fahrten,
Stichkanal Ibbenbüren
(bis
km 1,11),
Stichkanal Osnabrück
(bis
km 13,00),
Verbindungskanal Nord zur Weser,
Verbindungskanal Süd zur Weser,
Stichkanal Hannover-Linden
(bis km 10,75) nebst
Verbindungskanal
zur Leine,
Stichkanal Misburg (bis km 0,92),
Stichkanal Hildesheim
(bis
km 14,40),
Stichkanal Salzgitter
(bis
km 17,96),
Rothenseer Verbindungskanal (zur
Elbe)
| Dortmund-Ems-Kanal | Elbe-Havel-Kanal,
Ende des unteren Schleusen-
vorhafens Hohenwarthe

34

|
Mosel | deutsch-französische Grenze
bei Apach | Rhein

35

|
Müritz-Elde-Wasserstraße
[Mecklenburgische Oberseen
(Müritz, Kölpinsee, Fleesensee,
Malchower See, Petersdorfer See,
Plauer See), Elde-Seitenkanal]
mit
Verbindungskanal Elde-Dreieck,
Stör-Wasserstraße
[Schweriner See, Störkanal] nebst
Ziegelsee
| Buchholz (km 180,00) | Elbe

36

|
Müritz-Havel-Wasserstraße
[Mirower Kanal (Sumpfsee, Ragunsee),
Zotzensee, Mössensee, Vilzsee Ostteil,
Kl. Peetschsee, Labussee, Canower
See, Kl.
Pälitzsee Ostteil, Gr. Pälitzsee
Nordteil, Ellbogensee
Westteil]
mit
Mirower
Adlersee und Vilzsee Westteil,
Gr.
Peetschsee,
Rheinsberger Gewässer
[Kl. Pälitzsee Südteil,
Wolfsbrucher Kanal]
| Müritz-Elde-Wasserstraße
[Kl. Müritz] | Obere Havel-Wasserstraße,
Priepert

37

|
Neckar | Gemeindegrenze
Wernau - Plochingen | Rhein

38

|
Nord-Ostsee-Kanal
[Audorfer See, Schirnauer See]
mit
Borgstedter See mit Enge,
Flemhuder
See,
Stichkanal Achterwehrer
Schifffahrtskanal
| Elbe,
Verbindungslinie zwischen den
Molenköpfen in Brunsbüttel | Ostsee [Kieler Förde],
Verbindungslinie zwischen
den Einfahrtsfeuern in
Kiel-Holtenau

39

|
Obere Havel-Wasserstraße
[Kammerkanal (Zierker See),
Obere Havel (Woblitzsee, Finowsee,
Kl. und Gr. Priepertsee, Ellbogensee
Ostteil, Ziernsee, Röblinsee, Baalen-
see, Stolpsee),
Voßkanal, Malzer Kanal]
mit
Menowsee,

Schwedtsee,
Lychener
Gewässer
[Stadtsee, Gr. Lychensee, Woblitz,
Haussee],
Templiner Gewässer
[Zaarsee,
Fährsee, Bruchsee,
Templiner See,
Templiner Kanal,
Röddelinsee, Kl.
Lankensee,
Kuhwallsee, Templiner
Wasser] nebst
Gleuensee [Gleuenfließ]
und
Gr.
Lankensee,
Wentow-Gewässer
[Kl. und Gr. Wentowsee, Wentowkanal]
nebst Tornowfließ | Zierker See, Neustrelitz | Havel-Oder-Wasserstraße

40

|
Oder | deutsch-polnische Grenze bei
Ratzdorf | deutsch-polnische Grenze an
der Abzweigung der Westoder

41

|
Oste | 210 m oberhalb der Achse
der Straßenbrücke
über das
Ostesperrwerk (km 69,360) | Elbe

42

|
Peene
[Westpeene, Kummerower See,
Richtgraben]
mit
Mündungsstrecke Peene | Einmündung des Malchiner
Peenekanals in die Westpeene
(km 2,50) | Ostsee [Peenestrom],
Verbindungslinie zwischen
dem Oberfeuer Jahnkenort und
dem
Unterfeuer Pinnow

43

|
Pinnau | Südwestkante der
Eisenbahnbrücke
in Pinneberg | Elbe
[Pagensander Nebenelbe]

44

|
Regen | (km 0,44) | Schleusenkanal Regensburg

45

|
Regnitz | 270 m oberhalb der Brücken-
achse des Wehres Hausen
Main-Donau-Kanal
170 m oberhalb der Brücken-
achse des Wehres Bamberg | Main-Donau-Kanal
150 m unterhalb des
Wehres Neuses (km 21,79)
Main-Donau-Kanal


46

|
Rhein
mit
Lampertheimer Altrhein
(von km 4,75 bis zum Rhein),
Altrhein Stockstadt-Erfelden
(von km 9,80 bis zum Rhein),
|
deutsch-schweizerische
Grenze bei
Basel | deutsch-niederländische
Grenze bei Millingen

47

|
Rhein-Herne-Kanal
mit
Verbindungskanal zur Ruhr | Ruhrorter Hafen, Einmündung
des Beckens C (km 0,16) | Dortmund-Ems-Kanal,
unterer Vorhafen des alten
Hebewerks Henrichenburg

48

|
Rüdersdorfer Gewässer
[Strausberger Mühlenfließ, Hohler See,
Stolpgraben, Kalksee, Flakensee,
Dämeritzsee]
mit
Stichkanal Langerhanskanal [Kriensee] | oberhalb der Abzweigung des
Langerhanskanals
(km 9,85) | Gosener Kanal

49

|
Ruhr | oberhalb der Schlossbrücke in
Mülheim (km 12,21) | Rhein

50

|
Ryck | Ostkante der Steinbecker
Brücke in
Greifswald | Ostsee
[Greifswalder Bodden],
Verbindungslinie der See-
kanten
der Molenköpfe

51

|
Saale | Bad Dürrenberg (km 124,16) | Elbe

52


|
Saar | deutsch-französische Grenze
bei Saargemünd | Mosel

53

|
Schifffahrtsweg Rhein-Kleve
[Spoykanal vom Hafen Kleve bis zum
Unterwasser der Schleuse Brienen,
Griethauser
Altrhein vom Unterwasser
der
Schleuse Brienen bis zum Rhein] | Hafen Kleve (km 1,78) | Rhein

54

|
Schwinge | Nordkante der Salztorschleuse
in Stade | Elbe

55


|
Spree-Oder-Wasserstraße
[Untere Spree, Berliner Spree,
Treptower Spree, Dahme (Langer See),
Oder-Spree-Kanal, Fürstenwalder
Spree]

mit
Ruhlebener Altarm,
Landwehrkanal,

Spreekanal,
Rummelsburger
See,
Müggelspree [Gr. Müggelsee]
(von Köpenick bis km 11,85 und
vom Unterwasser
des Wehres
Gr.
Tränke (km 44,85) bis zur
Spree-Oder-Wasserstraße),
Wasserstraße Seddinsee und
Gosener Kanal,
Neuhauser Speisekanal
(bis
zum Ende des unteren
Schleusenvorhafens
Neuhaus),
Kl. Müllroser See
(von
der Schlaube bis zur
Spree-Oder-Wasserstraße)
| Havel-Oder-Wasserstraße,
Spandau | Oder

56

|
Stör | Pegel Rensing | Elbe

57

|
Teltowkanal
[Glienicker Lake, Griebnitzsee,
Kleinmachnower See]
mit
Griebnitzkanal
[Stölpchensee,
Pohlesee,
Kl. Wannsee],
Britzer Verbindungskanal (zur Spree) | Potsdamer Havel | Spree-Oder-Wasserstraße
[Dahme]

58

|
Trave
[Kanaltrave, Untertrave]
mit
Nebenarm Stadttrave (von
der
Abzweigung aus der
Kanaltrave bis
zur
Südkante
der Wipperbrücke),
Dassower See,
Pötenitzer
Wiek | Elbe-Lübeck-Kanal,
71 m nordöstlich der Achse der
Geniner Straßenbrücke | Ostsee [Lübecker Bucht],
Verbindungslinie der Köpfe der
Süderinnenmole
und
Norderaußenmole

59

|
Uecker | Südwestkante der Straßen-
brücke in
Ueckermünde | Ostsee [Stettiner Haff],
Verbindungslinie der See-
kanten
der Molenköpfe

60

|
Untere Havel-Wasserstraße
[Pichelsdorfer Havel (Pichelssee),
Kladower Seestrecke, Jungfernsee,
Sacrow-Paretzer Kanal (Weißer See),
Brandenburger Oberhavel (Trebelsee),
Silokanal, Quenzsee, Plauer See]
mit
Gr. Wannsee,
Potsdamer Havel
[Tiefer See, Templiner See,
Gr. und Kl. Zernsee] nebst
Schwielowsee,
Ketziner
Havel,
Brandenburger Stadtkanal,
Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße
(von der Ostkante der
Pählbrücke
bis zur Unteren
Havel-Wasserstraße),

Brandenburger Niederhavel,
Breitlingsee und Möserscher See,
Rathenower Havel
[Rathenower Stadtkanal],
Mündungsstrecke Untere Havel
(bis km 156,75) | Spreemündung, Spandau | Einmündung des
Havelberger Schleusenkanals
in
die Elbe

61

|
Warnow
(ohne Nebenarm westlich der
Badewieseninsel in Rostock) | Südkante der Eisenbahn-
brücke Rostock
- Stralsund | Ostsee [Unterwarnow],
Verbindungslinie zwischen der
nördlichen Böschungsunter-
kante auf der Landzunge
zwischen Osthafen und
Warnow (geografische Koordinaten
im Bezugssystem WGS84:
54° 05' 40' N/012° 09' 03' E)
und der
nordwestlichen Böschungs-
unterkante am
östlichen Ende
des Stadthafens
Rostock
(geografische Koordinaten im
Bezugssystem
WGS84:
54° 05' 45' N/012° 09' 07' E)

62

|
Werra | Unterwasser der Staustufe
'Letzter Heller' (km 84,00)
| Weser

63

|
Wesel-Datteln-Kanal | Rhein | Dortmund-Ems-Kanal, Datteln

64

|
Weser
mit den Nebenarmen:
Kleine Weser in Bremen
(von der unterstromigen Kante
der Wehranlage
am Teerhof bis
zur
Weser),
Westergate,
Rekumer
Loch,
Rechter Nebenarm,
Schweiburg
| Zusammenfluss von Fulda und
Werra | Nordsee,
Verbindungslinie zwischen
dem Kirchturm von Lang-
warden
und der Mündung
des Arenschen
Baches



1 | Aller | Mühlenwehr in Celle (km 0,25) | Weser

2 | Altmühl | 90 m oberhalb der Brückenachse
des
Wehres Dietfurt | Main-Donau-Kanal

3 | Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal
mit
Westhafen-Verbindungskanal,
Westhafenkanal nebst
Charlottenburger Verbindungskanal
(zur Spree) | Havel-Oder-Wasserstraße
[Spandauer Havel] | Spree-Oder-Wasserstraße,
Humboldthafen

4 | Dahme-Wasserstraße
[Dolgensee, Krüpelsee, Krimnicksee,
Sellenzugsee, Zeuthener See]
mit
Teupitzer
Gewässer [Teupitzer See,
Schweriner See, Zemminsee,
Schulzensee, Gr. und Kl. Moddersee,
Klein Köriser See, Hölzerner See,
Schmöldesee, Huschsee],

Storkower Gewässer [Scharmützelsee,
Storkower See, Storkower
Kanal,
Wolziger
See, Langer See],
Zernsdorfer Lanke (von Kablow-Ziegelei
(km 3,07) bis zum Krüpelsee),
Notte (vom Hafen Königs Wusterhausen
(km 0,99) bis zur Dahme-Wasserstraße
(Niederlehme)),

Möllenzugsee,
Wernsdorfer Seenkette
[Wernsdorfer See nördlich (km 8,20)
und
südlich Oder-Spree-Kanal,
Krossinsee, Gr. Zug] | oberhalb der Einmündung der
Teupitzer Gewässer
(km 26,04) | Spree-Oder-Wasserstraße,
Schmöckwitz

5 | Datteln-Hamm-Kanal | Dortmund-Ems-Kanal, Datteln | Schmehausen (km 47,20)

6 | Donau
[Regen vom Schleusenkanal Regensburg
bis
zum Donau-Nordarm]
mit
Donau-Südarm in Regensburg | Kelheim (km 2.414,72) | deutsch-österreichische
Grenze bei Jochenstein

7 | Dortmund-Ems-Kanal
[Ems von Gleesen bis Hanekenfähr,
Hase vom Dortmund-Ems-Kanal
bis zur Ems, Ems von Meppen
bis Papenburg]
mit
Ersten Fahrten
mit
Altkanal Ems-Hase-Kanal Hanekenfähr,
Altkanal Ems-Hase-Kanal Meppen
(von 164,75 bis zur Hase)
| Hafen Dortmund (km 1,44)
und
Einmündung des
Rhein-Herne-Kanals bei
Henrichenburg (km 15,45) | Ems,
Verbindungslinie bei
Papenburg
zwischen dem
Diemer Schöpfwerk
und dem
Deichdurchlass
bei Halte

8 | Eider | Rendsburg (km 0,12) | Nordsee,
Verbindungslinie zwischen
der Mitte der Burg (Tränke)
und dem Kirchturm von
Vollerwiek

9 | Elbe
[Norderelbe]
mit
Süderelbe und Köhlbrand,
Bützflether Süderelbe
(von km 0,69 bis zur Elbe),
Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Elbe),
Wischhafener Süderelbe
(von km 8,03 bis zur Elbe) | deutsch-tschechische Grenze
bei Schöna | Nordsee,
Verbindungslinie zwischen der
Kugelbake bei Döse und der
westlichen Kante des Deichs
des Friedrichskoogs
(Dieksand)

10 | Elbe-Havel-Kanal
[Gr. Wendsee]
mit
Niegripper Verbindungskanal (zur Elbe),
Niegripper Altkanal
(vom Elbe-Havel-Kanal bis km 0,45),

Pareyer Verbindungskanal
nebst Baggerelbe
(von km 2,02 bis zum
Pareyer Verbindungskanal),
Bergzower
Altkanal
(Unterhaupt
der ehem. Schleuse
(km 28,62) bis Elbe-Havel-Kanal),
Altenplathower Altkanal,
Roßdorfer Altkanal, Woltersdorfer Altkanal,
Wasserstraße Kl. Wendsee-Wusterwitzer
See
| Mittellandkanal,
Ende des unteren Schleusen-
vorhafens Hohenwarthe | Untere Havel-Wasserstraße
[Plauer See]

11 | Elbe-Lübeck-Kanal | Trave,
71 m nordöstlich der Achse der
Geniner Straßenbrücke | Elbe

12 | Elbe-Seitenkanal | Mittellandkanal | Elbe

13 | Elisabethfehnkanal | Küstenkanal bei Kampe | Sagter Ems

14 |
Ems
(ohne Abschnitt des
Dortmund-Ems-Kanals von
Gleesen
bis Hanekenfähr
und von Meppen bis
Papenburg) | oberhalb der Eisenbahnbrücke
südlich Rheine
(km 44,77) | Nordsee,
Verbindungslinie der
nordöstlichen
Deichecke bei
Het Oude Schip
(geografische Koordinaten
im
Bezugssystem WGS84:
53°
25' 59' N/006° 52' 01' E)
und
der vorspringenden
Deichecke
westlich Pilsum
(geografische
Koordinaten
im Bezugssystem WGS84:
53° 29' 02' N/007° 01' 49' E)

15 |
Ems-Seitenkanal | Ems, Oldersum | Unterhaupt der Borßumer
Schleuse in Emden

16 | Ems-Jade-Kanal
nebst Auslasskanal Mariensiel | Ostkante der Autobahnbrücke
bei Sande (km 61,96) | Unterwasser der Schleuse
Mariensiel (km 67,40)


17 |
Este | Unterwasser der Schleuse
Buxtehude (km 0,25) | Elbe [Mühlenberger Loch]

18 |
Freiburger Hafenpriel | Ostkante der Deichschleuse
in Freiburg
an der Elbe | Elbe

19 |
Fulda | Mecklar (km 0,00) | Weser

20 |
Gieselaukanal | Nord-Ostsee-Kanal | Eider

21 |
Hase | oberhalb der Einmündung des
Ems-Hase-Kanals in Meppen
(km 165,02)
| Dortmund-Ems-Kanal

22 |
Havelkanal | Havel-Oder-Wasserstraße,
Nieder Neuendorf | Untere Havel-Wasserstraße,
Paretz

23 |
Havel-Oder-Wasserstraße
[Spandauer Havel (Spandauer See,
Nieder Neuendorfer See),
Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee),
Oderberger Gewässer (Lieper See,
Oderberger See, Alte Oder),
Hohensaaten-Friedrichsthaler
Wasserstraße, Westoder von der
Einmündung der Hohensaaten-
Friedrichsthaler Wasserstraße]

mit
Tegeler See, Veltener Stichkanal,
Oranienburger Kanal, Oranienburger Havel
nebst Gr. Wehrarm Sachsenhausen,
Friedrichsthaler Havel, Malzer
Kanal
(bei Malz), Schnelle Havel,
Finowkanal nebst Mäckerseekanal
[Mäckersee],

Werbelliner Gewässer [Werbellinsee,
Werbellinkanal nördlich und südlich
Oder-Havel-Kanal, Rosenbeckersee,
Pechteichsee],

Wriezener Alte Oder (von km 2,53
bis
zur Havel-Oder-Wasserstraße),
Verbindungskanal Hohensaaten Ost
(zur
Oder), Verbindungskanal Schwedter
Querfahrt (zur Oder), Westoder
(von
der Oder bis zur Hohensaaten-
Friedrichsthaler Wasserstraße)
| Spreemündung, Spandau | deutsch-polnische Grenze
bei Mescherin


24 |
Hunte | 140 m unterhalb der
Amalienbrücke in Oldenburg | Weser

25 |
Ilmenau | Nordwestkante der
Brausebrücke an der
Abtsmühle in Lüneburg | Elbe

26 |
Krückau | Südwestkante der im Verlauf
der Straße Wedenkamp
liegenden Straßenbrücke in
Elmshorn | Elbe
[Pagensander Nebenelbe]

27 |
Küstenkanal
[Hunte von 140 m unterhalb der
Amalienbrücke in Oldenburg
bis zur Einmündung des
Landesgewässers Hunte]
mit
Stichkanal Dörpen (bis km 64,47) | 140 m unterhalb der
Amalienbrücke in Oldenburg | Dortmund-Ems-Kanal
[Ems]

28 |
Lahn | Unterwasser des ehem. Wehres
Badenburg nördlich Gießens
(km - 11,08)
| Rhein

29 |
Leda
und Sagter Ems
(vom Elisabethfehnkanal
bis zum
Zusammenfluss
mit dem Dreyschloot) | Einmündung des
Elisabethfehnkanals
in
die Sagter Ems | Ems

30 | Leine,
Ihme und Schneller Graben
[Schneller Graben von km 16,76

bis zur Einmündung in die Ihme (km 17,31),
Ihme km 17,31 bis zur Einmündung
in die Leine km 20,89, Leine bis zur Aller]
| Unterwasser des Wehres im
Schnellen Graben in Hannover
(km 16,76) | Aller


31 |
Lesum | Zusammenfluss von Hamme
und Wümme (km 0,00) | Weser

32
| Lühe | Nordkante der
Marschdammbrücke
in
Horneburg (km 0,26) | Elbe

33 |
Main | oberhalb der Eisenbahnbrücke
bei Hallstadt (km 387,69) | Rhein

34 |
Main-Donau-Kanal
[Regnitz vom Main bis unterhalb
der Schleuse Bamberg und von oberhalb
des
Hochwassersperrtores Neuses
bis
unterhalb der Schleuse Hausen,
Altmühl
von unterhalb der
Schleuse Dietfurt bis zur Donau] | Main | Donau

35 |
Mittellandkanal
mit
Ersten Fahrten,
Stichkanal Ibbenbüren (bis km 1,11),
Stichkanal Osnabrück (bis km 13,00),
Verbindungskanal Nord zur Weser,
Verbindungskanal Süd zur Weser,
Stichkanal Hannover-Linden
(bis km 10,75)
nebst Verbindungskanal
zur Leine,
Stichkanal Misburg (bis km 0,92),
Stichkanal Hildesheim (bis km 14,40),
Stichkanal Salzgitter (bis km 17,96),
Rothenseer Verbindungskanal (zur Elbe) | Dortmund-Ems-Kanal | Elbe-Havel-Kanal,
Ende des unteren Schleusen-
vorhafens Hohenwarthe

36 |
Mosel | deutsch-französische Grenze
bei Apach | Rhein

37 |
Müritz-Elde-Wasserstraße
[Mecklenburgische Oberseen
(Müritz, Kölpinsee, Fleesensee,
Malchower See, Petersdorfer See,
Plauer See), Elde-Seitenkanal]
mit
Verbindungskanal Elde-Dreieck,
Stör-Wasserstraße
[Schweriner See, Störkanal]
nebst Ziegelsee
| Buchholz (km 180,00) | Elbe

38 |
Müritz-Havel-Wasserstraße
[Mirower Kanal (Sumpfsee, Ragunsee),
Zotzensee, Mössensee, Vilzsee Ostteil,
Kl. Peetschsee, Labussee, Canower See,
Kl.
Pälitzsee Ostteil, Gr. Pälitzsee Nordteil,
Ellbogensee
Westteil]
mit
Bolter Kanal (von der Müritz
bis Oberwasser der ehem. Schleuse Bolt
(km 1,97)), Mirower See, Mirower
Adlersee
und
Vilzsee Westteil, Gr. Peetschsee,
Rheinsberger Gewässer
[Kl. Pälitzsee Südteil, Wolfsbrucher Kanal,
Tietzowsee, Schlabornsee,
Gr. Rheinsberger See, Grienericksee]
nebst Gr. Prebelowsee,
Zechliner Gewässer [Schwarzer See,
Gr. Zechliner See, Zootzensee,
Zootzenkanal],
Dollgowsee [Dollgowkanal],
Gr. Pälitzsee Südwestteil
| Müritz-Elde-Wasserstraße
[Kl. Müritz] | Obere Havel-Wasserstraße,
Priepert

39 |
Neckar | Gemeindegrenze
Wernau - Plochingen | Rhein

40 |
Nord-Ostsee-Kanal
[Audorfer See, Schirnauer See]
mit
Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See,
Stichkanal Achterwehrer Schifffahrtskanal | Elbe,
Verbindungslinie zwischen den
Molenköpfen in Brunsbüttel | Ostsee [Kieler Förde],
Verbindungslinie zwischen
den Einfahrtsfeuern in
Kiel-Holtenau

41 |
Obere Havel-Wasserstraße
[Kammerkanal (Zierker See),
Obere Havel (Woblitzsee, Finowsee,
Kl. und Gr. Priepertsee, Ellbogensee
Ostteil, Ziernsee, Röblinsee, Baalensee,
Stolpsee),
Voßkanal, Malzer Kanal]
mit
Quassower Havel [Gr. Labussee],
Wangnitzsee Westteil, Menowsee,

Schwedtsee, Lychener Gewässer
[Stadtsee, Gr. Lychensee, Woblitz,
Haussee],
Templiner Gewässer [Zaarsee, Fährsee,
Bruchsee,
Templiner See,
Templiner
Kanal, Röddelinsee,
Kl.
Lankensee, Kuhwallsee,
Templiner
Wasser] nebst Gleuensee
[Gleuenfließ]
und Gr. Lankensee,
Wentow-Gewässer
[Kl. und Gr. Wentowsee, Wentowkanal]
nebst Tornowfließ | Zierker See, Neustrelitz | Havel-Oder-Wasserstraße

42 |
Oder
mit
Lausitzer Neiße
(Mündungsstrecke von km 0,45
bis zur Oder bei Ratzdorf)
| deutsch-polnische Grenze bei
Ratzdorf | deutsch-polnische Grenze an
der Abzweigung der Westoder

43 |
Oste | 210 m oberhalb der Achse der
Straßenbrücke
über das
Ostesperrwerk (km 69,360) | Elbe

44 |
Peene
[Westpeene, Kummerower See,
Richtgraben]
mit
Mündungsstrecke Peene | Einmündung des Malchiner
Peenekanals in die Westpeene
(km 2,50) | Ostsee [Peenestrom],
Verbindungslinie zwischen
dem Oberfeuer Jahnkenort
und dem
Unterfeuer Pinnow

45 |
Pinnau | Westkante der im Verlauf der
Elmshorner Straße liegenden
Straßenbrücke
in Pinneberg
(km - 0,36)
| Elbe
[Pagensander Nebenelbe]

46 |
Regen | (km 0,44) | Schleusenkanal Regensburg

47 |
Regnitz | 270 m oberhalb der Brücken-
achse des Wehres Hausen | Main-Donau-Kanal

Main-Donau-Kanal | 150 m unterhalb des
Wehres Neuses (km 21,79)

170 m oberhalb der Brücken-
achse des Wehres Bamberg | Main-Donau-Kanal

48 |
Rhein
mit
Lampertheimer Altrhein
(von km 4,75 bis zum Rhein),
Altrhein Stockstadt-Erfelden
(von km 9,80 bis zum Rhein) | deutsch-schweizerische Grenze
bei
Basel | deutsch-niederländische
Grenze bei Millingen

49 |
Rhein-Herne-Kanal
mit
Verbindungskanal zur Ruhr | Ruhrorter Hafen, Einmündung
des Beckens C (km 0,16) | Dortmund-Ems-Kanal,
unterer Vorhafen des alten
Hebewerks Henrichenburg

50 |
Rüdersdorfer Gewässer
[Strausberger Mühlenfließ, Hohler See,
Stolpgraben, Kalksee, Flakensee,
Dämeritzsee]
mit
Stichkanal Langerhanskanal [Kriensee],
Löcknitz [Möllensee, Peetzsee, Werlsee]
| Tasdorf (km 10,48) | Gosener Kanal

51 |
Ruhr | oberhalb der Schlossbrücke in
Mülheim (km 12,21) | Rhein

52 |
Ryck | Ostkante der Steinbecker Brücke
in
Greifswald | Ostsee
[Greifswalder Bodden],
Verbindungslinie der
Seekanten
der Molenköpfe

53 |
Saale | Bad Dürrenberg (km 124,16) | Elbe

54 | Saale-Leipzig-Kanal | Sicherheitstor West (km 7,74) | Hafen Leipzig (km 18,93)


55 |
Saar | deutsch-französische Grenze
bei Saargemünd | Mosel

56 |
Schifffahrtsweg Rhein-Kleve
[Spoykanal vom Hafen Kleve bis zum
Unterwasser der Schleuse Brienen
(km 4,57), Griethauser
Altrhein
vom
Unterwasser der Schleuse Brienen
bis
zum Rhein]
mit
Griethauser Altrhein (km 1,45 bis km 2,02)
| Hafen Kleve (km 1,78) | Rhein

57 |
Schwinge | Nordkante der Salztorschleuse
in Stade | Elbe

58 | Sorge | Südwestkante der im Verlauf der
Bundesstraße 202 liegenden
Straßenbrücke an der
Sandschleuse (km 0,00) | Eider


59 |
Spree-Oder-Wasserstraße
[Untere Spree, Berliner Spree,
Treptower Spree, Dahme (Langer See),
Oder-Spree-Kanal, Fürstenwalder Spree]
mit
Ruhlebener Altarm, Landwehrkanal,
Spreekanal, Rummelsburger See,
Müggelspree [Gr. Müggelsee]
(von Köpenick bis km 11,85 und vom
Unterwasser
des Wehres Gr. Tränke
(km
44,85) bis zur
Spree-Oder-Wasserstraße), Gr. Krampe,
Wasserstraße Seddinsee und
Gosener Kanal, Gosener Graben,
Drahendorfer Spree
(Mündungsstrecke von km 0,38
bis zur Spree-Oder-Wasserstraße)

Neuhauser Speisekanal (bis zum Ende des
unteren Schleusenvorhafens
Neuhaus),
Kl. Müllroser See (von der Schlaube
bis
zur Spree-Oder-Wasserstraße),
Brieskower Kanal
((ehem. Friedrich-Wilhelm-Kanal)
von der Altstrecke Schlaubehammer Ost
bis zur Abdämmung westl. der ehem.
Schleuse Schlaubehammer (km 0,55))
| Havel-Oder-Wasserstraße,
Spandau | Oder

60 |
Stör | Pegel Rensing | Elbe

61 |
Teltowkanal
[Glienicker Lake, Griebnitzsee,
Kleinmachnower See]
mit
Griebnitzkanal [Stölpchensee, Pohlesee,
Kl. Wannsee],
Zehlendorfer Stichkanal,

Britzer Verbindungskanal (zur Spree) | Potsdamer Havel | Spree-Oder-Wasserstraße
[Dahme]

62 |
Trave
[Kanaltrave, Untertrave]
mit
Nebenarm Stadttrave
(von der
Abzweigung aus der Kanaltrave
bis
zur Südkante der Wipperbrücke),
Dassower See, Pötenitzer Wiek | Elbe-Lübeck-Kanal,
71 m nordöstlich der Achse der
Geniner Straßenbrücke | Ostsee [Lübecker Bucht],
Verbindungslinie der Köpfe
der Süderinnenmole
und
Norderaußenmole

63 |
Uecker | Südwestkante der Straßenbrücke
in
Ueckermünde | Ostsee [Stettiner Haff],
Verbindungslinie der
Seekanten
der Molenköpfe

64 |
Untere Havel-Wasserstraße
[Pichelsdorfer Havel (Pichelssee),
Kladower Seestrecke, Jungfernsee,
Sacrow-Paretzer Kanal (Weißer See),
Brandenburger Oberhavel (Trebelsee),
Silokanal, Quenzsee, Plauer See]
mit
Gr. Wannsee,
Potsdamer Havel
[Tiefer See, Templiner See,
Gr. und Kl. Zernsee] nebst Schwielowsee,
Petziensee, Glindowsee und Wublitz
[Schlänitzsee ohne Fahrwasser des
Sacrow-Paretzer Kanals],
Nedlitzer Alte Fahrt nebst Lehnitzsee
und Krampnitzsee, Ketziner
Havel,
Brandenburger Stadtkanal,
Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße
(Ostende des Riewendsees,
Klinkgraben (km 21,80)
bis zur
Unteren Havel-Wasserstraße),

Brandenburger Niederhavel,
Breitlingsee und Möserscher See,
Rathenower Havel
[Rathenower Stadtkanal],
Hohennauener Wasserstraße
[Ferchesarer See, Hohennauener See,
Hohennauener Kanal],

Mündungsstrecke Untere Havel
(bis km 156,75) | Spreemündung, Spandau | Einmündung des Havelberger
Schleusenkanals in
die Elbe

65 |
Warnow
(ohne Nebenarm westlich der
Badewieseninsel in Rostock) | Südkante der Eisenbahnbrücke
Rostock
- Stralsund | Ostsee [Unterwarnow],
Verbindungslinie zwischen der
nördlichen Böschungsunter-
kante auf der Landzunge
zwischen Osthafen und
Warnow
(geografische
Koordinaten
im Bezugssystem WGS84:
54° 05' 40' N/012° 09' 03' E)
und der nordwestlichen
Böschungsunterkante
am
östlichen Ende des
Stadthafens
Rostock
(geografische Koordinaten
im Bezugssystem
WGS84:
54° 05' 45' N/012° 09' 07' E)

66 |
Werra | 2 km oberhalb des Ortes Falken
(km 0,78)
| Weser

67 |
Wesel-Datteln-Kanal | Rhein | Dortmund-Ems-Kanal, Datteln

68 |
Weser
mit
den
Nebenarmen:
Kleine Weser in Bremen
(von der unterstromigen Kante der
Wehranlage
am Teerhof bis zur Weser),
Westergate, Rekumer Loch,
Rechter Nebenarm, Schweiburg | Zusammenfluss von Fulda und
Werra | Nordsee,
Verbindungslinie zwischen
dem Kirchturm von
Langwarden
und der
Mündung des
Arenschen
Baches

69 | Wümme | östlich der Franzosenbrücke
in Borgfeld (km 0,00) | Lesum