Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18a WaStrG vom 29.12.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 VGenVBG am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des WaStrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18a WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 18a WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18a Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz


vorherige Änderung

 


(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.

(3) Wird die Frist nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.