| § 2 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 2 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Bestandsänderung | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem künftigen Eigentümer. 2 Den Übergang bewirkt ein Bundesgesetz; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Übergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit nur örtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu bewirken. | (Text neue Fassung) (1) 1 Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem künftigen Eigentümer. 2 Den Übergang bewirkt ein Bundesgesetz; das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Übergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit nur örtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu bewirken. |
(2) In Rechtsvorschriften nach Absatz 1 ist die Anlage 1 zu ändern. | |