Änderung § 7 WaStrG vom 14.10.2011

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§ 7 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung
§ 7 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Allgemeine Vorschriften über Unterhaltung und Betrieb


(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.

(Text alte Fassung)

(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung.

(Text neue Fassung)

(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.






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