Änderung § 14b WaStrG vom 29.12.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14b WaStrG, alle Änderungen durch Artikel 2 WaStrAbGEG am 29. Dezember 2016 und Änderungshistorie des WaStrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14b WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung
§ 14b WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3224
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass

a) der Wasserstand verändert wird oder

b) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt wird.

2. Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.

3. Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.

4. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Planfeststellungsbehörde - auch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung - durch eine selbständige Beweissicherungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.

5. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

6. Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau

a) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder

(Text alte Fassung)

b) nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in Nummer 6 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.

(Text neue Fassung)

b) nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.

 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed