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§ 14b - Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)

neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 10.04.1968; FNA: 940-9 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung



(1) 1Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass

a)
der Wasserstand verändert wird oder

b)
eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt wird.

2.
Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.

3.
Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.

4.
Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Planfeststellungsbehörde - auch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung - durch eine selbständige Beweissicherungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.

5.
Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

6.
Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau

a)
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder

b)
nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.

2Die Planfeststellung für einen Ausbau nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf im Übrigen nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen.

(2) 1Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2§ 14a gilt entsprechend. 3Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) 1Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. 2Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. 3Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. 4Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 5Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden.





 

Frühere Fassungen von § 14b WaStrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 1 Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
aktuell vorher 07.12.2018Artikel 4 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
aktuell vorher 29.12.2016Artikel 2 Gesetz über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3224
aktuell vorher 07.06.2013Artikel 11 Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
vom 31.05.2013 BGBl. I S. 1388
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 3 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
aktuellvor 17.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14b WaStrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14b WaStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaStrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WaStrG Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen (vom 17.12.2006)
... verhindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung. Die §§ 14 bis 21 sind anzuwenden. (2) ...
§ 14 WaStrG Planfeststellung, vorläufige Anordnung (vom 29.12.2023)
... kann und 4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. In der vorläufigen ...
§ 41 WaStrG Kosten der Herstellung von Kreuzungsanlagen (vom 29.12.2023)
... der Kosten keine Einigung zustande, so ist hierüber im Planfeststellungsbeschluß ( § 14b ) zu entscheiden. (7) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3224
Artikel 2 WaStrAbGEG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14b Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 1" ...

Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Artikel 1 WaStrGuaÄndG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden." 4. Dem § 14b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Planfeststellung für einen Ausbau ...

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 5 VGenVBG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen." 3. § 14b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 4 FStrGuaÄndG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... und 4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden." b) In Satz 2 wird das Wort ... des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten." 4. § 14b wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 3 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (vom 17.12.2006)
... 1" ersetzt. 2. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 23" durch die Angabe „§§ 14 bis 21" ersetzt. 3. § 14 ... Satz 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 23" durch die Angabe „§§ 14 bis 21" ersetzt. 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der ... In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Nr. 1" durch die Angabe „§ 14b Nr. 6" ersetzt. 4. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14e ... 14b Nr. 6" ersetzt. 4. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14e eingefügt: „§ 14a Anhörungsverfahren Für ... für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. § 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung Für Planfeststellungsbeschluss und ... 1 Nr. 1)" durch die Angabe „(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 14b Nr. 6)" ersetzt. 6. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben. 7. In ... § 41 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „(§ 19)" durch die Angabe „(§ 14b )" ersetzt. 8. In § 47 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 14, 18, 19, ... 14, 18, 19, 22, 23, 28, 31, 32, 34 und 37" durch die Angabe „§§ 14, 14b , 14d, 28, 31, 32, 34, 37 dieses Gesetzes und § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 des ...

Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 11 PlVereinhG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... 3 und 4" ersetzt. 2. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14b Nr. 6" durch die Angabe „§ 14b Nummer 1" ersetzt. 3. § 14a ... 14 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14b Nr. 6" durch die Angabe „§ 14b Nummer 1" ersetzt. 3. § 14a wird wie folgt geändert: a) Die ... abgesehen werden." d) Nummer 7 wird aufgehoben. 4. § 14b wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 5 werden aufgehoben. b) ... Absatz 6 wird aufgehoben. 7. In § 15 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14b Nr. 6" durch die Angabe „§ 14b Nummer 1" ersetzt. 8. § 51 ... 15 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14b Nr. 6" durch die Angabe „§ 14b Nummer 1" ersetzt. 8. § 51 wird wie folgt gefasst: „§ ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1436
Artikel 1 2. WaStrG-KostVÄndV
...  oder Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung § 14b Nummer 6 WaStrG bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG-KostV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3450; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 119 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 WaStrG-KostV (vom 15.08.2013)
... Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 14 und 14b des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 74 bis 77 des ...
Anlage WaStrG-KostV (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis (vom 09.06.2017)
... oder Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung § 14b Nummer 6 WaStrG bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer ...

Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 4 MgvG Vorbereitendes Verfahren (vom 14.08.2020)
... die §§ 18a bis 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, 2. die §§ 14a bis 14e des Bundeswasserstraßengesetzes, 3. die §§ 74 bis 78 des ...