(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des §
99 Abs. 2 und des §
133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des §
17a Abs. 4 Satz 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle §
151 entsprechend.