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§ 5 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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§ 5



Erhebungsmerkmale der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind:

1.
für die Betriebe im jeweiligen Berichtsmonat

a)
Wirtschaftszweigzugehörigkeit,

b)
Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten,

c)
angewandte Tarifregelungen,

d)
Lohnabrechnungszeit für die Arbeiter,

e)
Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrechnungszeit,

f)
den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde gelegte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutreffend;

2.
für die Arbeiter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im jeweiligen Berichtsmonat

a)
Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden,

b)
Bruttoverdienst,

gegliedert nach Geschlecht sowie für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 nach Arbeitergruppen und für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 nach Qualifikation;

3.
für die Angestellten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 im jeweiligen Berichtsmonat Bruttoverdienst, gegliedert nach Geschlecht, Qualifikation und Beschäftigungsart;

4.
für die Betriebe und deren Arbeiter und Angestellte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 im jeweiligen Berichtsjahr

a)
Wirtschaftszweigzugehörigkeit,

b)
Zahl der ganzjährig beschäftigten Arbeiter und Angestellten,

c)
Bruttojahresverdienst,

gegliedert nach Arbeitern, Angestellten und Geschlecht.

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