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§ 4 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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§ 4



(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich auf

1.
Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in folgenden als Handwerk betriebenen Gewerben:

Kraftfahrzeugmechaniker, Metallbauer, Tischler, Bäcker, Fleischer, Klempner, Gas- und Wasserinstallateure, Elektroinstallateure, Maler und Lackierer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer;

2.
Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in den Wirtschaftsbereichen:

Energie- und Wasserversorgung, Bergbau, Verarbeitende Industrie, Hoch- und Tiefbau mit Handwerk;

3.
Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Angestellte in den unter Nummer 2 genannten Wirtschaftsbereichen sowie in den Wirtschaftsbereichen: Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe.

(2) Für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 sind 18.000 2) und für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 zusammen insgesamt 28.000 2) Betriebe repräsentativ auszuwählen.

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2)
Gemäß Artikel 8 Nr. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 4:

"a) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "18.000" durch die Zahl "27.000" ersetzt.

b)
In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "28.000" durch die Zahl "40.500" ersetzt."



 

Zitierungen von § 4 Gesetz über die Lohnstatistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LohnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LohnStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LohnStatG
... Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 4 : "a) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "18.000" durch die Zahl ... 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 4: "a) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "18.000" durch die Zahl "27.000" ersetzt. b) ... die Zahl "18.000" durch die Zahl "27.000" ersetzt. b) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "28.000" durch die Zahl "40.500" ...
§ 5 LohnStatG
... Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutreffend; 2. für die Arbeiter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im jeweiligen Berichtsmonat a) Zahl der Arbeitsstunden unter ... nach Geschlecht sowie für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 nach Arbeitergruppen und für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in ... Arbeitergruppen und für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 nach Qualifikation; 3. für die Angestellten nach § 4 Abs. 1 Nr. ... mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 nach Qualifikation; 3. für die Angestellten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 im jeweiligen Berichtsmonat Bruttoverdienst, gegliedert nach Geschlecht, ... 4. für die Betriebe und deren Arbeiter und Angestellte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 im jeweiligen Berichtsjahr a) Wirtschaftszweigzugehörigkeit, ...
§ 10 LohnStatG
... des § 2 Abs. 2 um bis zu 800, die Anzahl der ausgewählten Betriebe im Falle des § 4 Abs. 2 für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 um bis zu 4.000 sowie für die ... der ausgewählten Betriebe im Falle des § 4 Abs. 2 für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 um bis zu 4.000 sowie für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ... die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 um bis zu 4.000 sowie für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zusammen um bis zu 2.500, die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen ...
§ 12 LohnStatG
... für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten Handwerkszählung ... und für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten ...
§ 13 LohnStatG
...  (2) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat Mai durchzuführen. Die Statistiken nach ... Monat Mai durchzuführen. Die Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind durchzuführen a) vierteljährlich jeweils ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 8 StatAV Gesetz über die Lohnstatistik
... 1 Abweichend von den §§ 2, 4 , 6, 8 und 10 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ... die Zahl "3.500" durch die Zahl "6.500" ersetzt. 2. a) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "18.000" durch die Zahl "27.000" ersetzt. b) ... die Zahl "18.000" durch die Zahl "27.000" ersetzt. b) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "28.000" durch die Zahl "40.500" ersetzt. 3. ... Erhebungen ab 1992 um bis zu 800, die Anzahl der ausgewählten Betriebe im Falle des § 4 Abs. 2 für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 um bis zu 2.000, für die Erhebungen ... der ausgewählten Betriebe im Falle des § 4 Abs. 2 für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 um bis zu 2.000, für die Erhebungen ab 1992 um bis zu 4.000, sowie für die ... 2.000, für die Erhebungen ab 1992 um bis zu 4.000, sowie für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zusammen um bis zu 7.000, die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen ...