| § 5 DVLStHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 5 DVLStHV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Eintragung | |
| (Text alte Fassung) In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen 1. Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfinanzbezirk ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar | (Text neue Fassung) In das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen 1. Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar |
a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins, | |
| b) der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Oberfinanzdirektion, die die Anerkennung ausgesprochen hat, | b) der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat, |
c) die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands, d) sämtliche Beratungsstellen des Vereins sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d; | |
| 2. im Oberfinanzbezirk bestehende Beratungsstellen, und zwar | 2. im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar |
a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins, b) die Anschrift der Beratungsstelle, | |
c) der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle, | c) der Name und die Anschrift der Leitung der Beratungsstelle, |
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c. | |