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§ 5 - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)

V. v. 15.07.1975 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Geltung ab 19.07.1975; FNA: 610-10-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Eintragung



In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen

1.
Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar

a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,

b)
der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,

c)
die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,

d)
sämtliche Beratungsstellen des Vereins

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;

2.
im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar

a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,

b)
die Anschrift der Beratungsstelle,

c)
der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle,

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.



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Frühere Fassungen von § 5 DVLStHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 DVLStHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DVLStHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVLStHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 DVLStHV Meldepflichten (vom 12.04.2008)
... führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 3 8. StBerGÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
... Aufsichtsbehörde" ersetzt. 2. In § 2 Nr. 4, § 5 Nr. 1 Buchstabe b, § 7 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort ... durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt. 3. In § 5 Nr. 1, § 5 Nr. 2 und § 6 Nr. 1 Buchstabe b wird jeweils das Wort ... durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt. 3. In § 5 Nr. 1, § 5 Nr. 2 und § 6 Nr. 1 Buchstabe b wird jeweils das Wort „Oberfinanzbezirk" durch die ...