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Änderung § 1 DVLStHV vom 01.09.2026

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§ 1 DVLStHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
§ 1 DVLStHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Antrag


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.



 
(heute geltende Fassung)