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Änderung § 1 DVLStHV vom 12.04.2008

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§ 1 DVLStHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 1 DVLStHV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Antrag


(Text alte Fassung)

Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der Oberfinanzdirektion einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.

(Text neue Fassung)

Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.