Änderung § 4a DVLStHV vom 01.09.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4a DVLStHV, alle Änderungen durch Artikel 2 9. StBerRÄndG am 1. September 2026 und Änderungshistorie der DVLStHV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4a DVLStHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
§ 4a DVLStHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle


(Text alte Fassung)

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:

(Text neue Fassung)

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes) muss folgende Angaben enthalten:

1. die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,

2. ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.



(heute geltende Fassung) 



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