| § 6 DVLStHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung | § 6 DVLStHV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Löschung | |
| (Text alte Fassung) Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen | (Text neue Fassung) Im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen |
1. Lohnsteuerhilfevereine, a) wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist, b) wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird; 2. Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist; 3. Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird. | |