| § 5a DVLStHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung | § 5a DVLStHV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5a Ablehnung der Eintragung | |
| (Text alte Fassung) Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder eines Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend. | (Text neue Fassung) Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung einer Beratungsstelle in das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend. |