Änderung § 6 DVLStHV vom 01.09.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 DVLStHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
§ 6 DVLStHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Löschung


(Text alte Fassung)

Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen

(Text neue Fassung)

Im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen

1. Lohnsteuerhilfevereine,

a) wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,

b) wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;

2. Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;

3. Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.



(heute geltende Fassung) 



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