Änderung § 7 DVLStHV vom 01.09.2026

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§ 7 DVLStHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
§ 7 DVLStHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Meldepflichten


(Text alte Fassung)

1 Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. 2 Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.

(Text neue Fassung)

1 Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das elektronische Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. 2 Mitteilungen nach § 24 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.

(heute geltende Fassung) 



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