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Änderung § 9 DVLStHV vom 01.09.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 DVLStHV, alle Änderungen durch Artikel 2 9. StBerRÄndG am 1. September 2026 und Änderungshistorie der DVLStHVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 9 DVLStHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung | § 9 DVLStHV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 9 Versicherungspflicht | (Text neue Fassung)§ 9 (aufgehoben) |
(1) 1 Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. 2 Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. (2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. |
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